„Aus einer öffentlichen Apotheke heraus“

Versandhandel – alles illegal?

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Berlin -

Eigentlich dürfte es den Versandhandel gar nicht geben – oder jedenfalls nur in einem Umfang, der sich aus der Apotheke heraus bewerkstelligen lässt. Doch weil sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vor Jahren weigerte, sich mit der Materie zu befassen, bleibt eine eigentlich ziemlich eindeutige Regelung im Apothekengesetz (ApoG) weitgehend unbeachtet.

In § 11a ApoG ist geregelt, wie der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln auszusehen hat. „Der Versand wird aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgen, soweit für den Versandhandel keine gesonderten Vorschriften bestehen“, heißt es dort.

Das bedeutet, dass Apotheken allenfalls in Ergänzung zu ihrem eigentlichen Geschäft Medikamente an Endverbraucher verschicken dürfen. Eine Vorgabe dazu, welchen Anteil der Versandhandel einnehmen darf, gibt es nicht.

In einem gewissen Widerspruch dazu steht § 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Ausgenommen von der Raumeinheit sind dort explizit „Räume, die den Versandhandel einschließlich des elektronischen Handels mit Arzneimitteln sowie die dazugehörige Beratung und Information betreffen“.

Heißt: Eigentlich soll der Versandhandel aus der Apotheke heraus stattfinden, gleichzeitig darf er aber in externen Räumlichkeiten abgewickelt werden; diese müssen jedoch in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen.

Was nirgends vorgesehen, aber mittlerweile Standard ist, ist die Ausgliederung wesentlicher Geschäftsteile in Kapitalgesellschaften. Fast alle große Versender wickeln die Logistik, aber beispielsweise auch das Marketing über eigene GmbHs oder ähnliches ab.

So kommt es auch, dass sich Investoren trotz Fremdbesitzverbot in den vergangenen Jahren bei diversen deutschen Versandapotheken einkaufen konnten, allen voran Zur Rose/DocMorris: Über Jahre hinweg übernahm Konzern deutsche Konkurrenten wie Medpex, Apo-Rot, Eurapon oder Apotal. Dabei gingen stets nur Kundenstamm, Marken, Rechte und der vorgeschaltete Pharmahandel an den Konzern; für den Versand blieb formal – jedenfalls bis zum Umzug nach Holland – die Apotheke verantwortlich.

Dabei hatte man schon frühzeitig versucht, solche Konstrukte rechtlich anzugehen: Bereits vor 15 Jahre klagte ein Apotheker gegen das Modell, das Zur Rose in Halle/Saale aufgebaut hatte: Formal lief die Apotheke am Standort über einen Apotheker, die Logistikhalle dahinter und auch der Webshop wurden aber über den Konzern betrieben.

Nachdem die Vorinstanzen noch eine unzulässige Strohmannkonstruktion gesehen hatten, wies das BVerwG die Klage ab: § 11a ApoG komme keine drittschützende Wirkung zu. Sprich: Der Apotheker war nicht befugt zu klagen. Seit dieser überraschenden Klatsche wird es hingenommen, dass das Prinzip des Apothekers in seiner Apotheke im Versandhandel weitgehend ausgehebelt ist.

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