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Kohl muss um Apothekenboni bangen

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Berlin -

Der Streit um die Einkaufskonditionen der Apotheken könnte demnächst um eine Nuance reicher sein. Vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken wurde gestern über das „Clever-Programm“ des Reimporteurs Kohl verhandelt. Die Richterin ließ durchblicken, dass sie Zweifel an der Zulässigkeit der Boni hat.

Bei den Bonusprogrammen der Reimporteure können Apotheker Punkte sammeln und Rückvergütungen kassieren. Der Kontrollverein Integritas findet, dass das Smiles-Programm von Eurim und das Clever-Programm von Kohl gegen die Rx-Preisbindung verstoßen, und hatte die beiden Reimporte abgemahnt.

Da die geforderten Unterlassungserklärungen nicht abgegeben wurden, erwirkte Integritas zunächst vor dem LG Hamburg entsprechende einstweilige Verfügungen. Da die Richter in der Hansestadt aber gar nicht zuständig waren, wurden beide Fälle neu aufgerollt.

In der mündlichen Verhandlung wurde das Bonusprogramm von Kohl in seinen verschiedenen Aspekten beleuchtet. Integritas warf dem Reimporteur vor, dass in der Summe Einkaufsvorteile von 7 bis 8 Prozent zusammenkämen. Auch die Richterin sah grundsätzlich die Gefahr, dass die unterschiedlichen Bausteine in Kombination zu einer Überschreitung der Rabattsperre führen könnten. Schon durch den Basisrabatt von 2,85 Prozent werde die für Rabatte zulässige prozentuale Großhandelsspanne von 3,15 Prozent weitgehend ausgeschöpft.

Auch sei fraglich, ob ein Skonto von 3 Prozent bei einem Zahlungsziel von drei Monaten und Valuta marktüblich sei. Der Anwalt von Kohl, Rechtsanwalt Peter von Czettritz von der Kanzlei Preu Bohlig & Partner, verwies auf das aktuelle Urteil des LG Aschaffenburg zum Konditionenmodell des Großhändlers AEP direkt.

Dazu kämen die umsatzbezogenen Werbekostenzuschüsse von 0,5 Prozent ab 50.000 Euro beziehungsweise 1 Prozent ab 100.000 Euro. Kohl argumentierte, dass mit mehr Umsätzen mehr Aufwand verbunden sei. Integritas verwies dagegen auf ein Angebot, das nicht glaubhaft mache, dass Leistung und Gegenleistung in einem Verhältnis stünden. Auch die Richterin hatte Zweifel an der Vergütungsstaffel.

Die Treuepunkte verteidigte Kohl schließlich als reine Imagewerbung: Man wolle etwas Gutes für das Apothekenteam tun, wenn dieses gut gearbeitet habe. Im Übrigen gelte die Rabattsperre, wenn überhaupt, nur für den Großhandel, da Hersteller grundsätzlich in der Preisgestaltung frei seien. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzeshistorie.

Die Richterin will sich nun das ihr bislang unbekannte Skontourteil aus Aschaffenburg zu Gemüte führen und am 16. Dezember ihr Urteil verkünden. Gut möglich, dass der Antrag auf einstweilige Verfügung dann aus formalen Gründen abgewiesen wird; Kohl hatte in der gestrigen Verhandlung die Dringlichkeit infrage gestellt.

Aus demselben Grund war schon im August die erste Runde vor dem LG Traunstein zugunsten von Eurim ausgegangen. Da das Gericht mangels Dringlichkeit keine Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sah, hatte der Kontrollverein, hinter dem die Pharmaverbände BAH und BPI sowie der Diätverband stehen, seinen Antrag zurückgenommen. In der Sache war damit freilich noch nichts entschieden; ob es zum Hauptsacheverfahren kommt, wollte Integritas nicht verraten.

Das LG Aschaffenburg hatte Ende Oktober entschieden, dass die Skonti der Großhändler nicht mit sonstigen Rabatten für Apotheken gleichzusetzen sind. AEP verstößt also laut dem Urteil mit seinen Konditionen nicht gegen das Preisrecht. Mehr noch: Laut Gericht kann sogar die gesamte Großhandelsspanne als Rabatt gewährt werden. Die Wettbewerbszentrale will die Sache bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) bringen.

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