In Bayern sollen Vertragsärzte bei urologischen Spasmolytika kein Propiverin verordnen. Der Hersteller Apogepha klagte gegen eine entsprechende Wirkstoffvereinbarung von Kassenärztlicher Vereinigung (KVB) und den Landesverbändern der Krankenkassen. Doch das Bundessozialgericht (BSG) wies die Klage ab.
In der Wirkstoffvereinbarung sind seit 2020 Leitsubstanzen auch für urologische Spasmolytika festgelegt; der Wirkstoff Propiverin gehörte nicht dazu. Laut Apogepha werden die Vertragsärzte dadurch veranlasst, bevorzugt andere Arzneimittel mit den als Leitsubstanzen eingestuften, therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen Tolterodin oder Trospium aus derselben Festbetragsgruppe zu verordnen.
Schon das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen, auch die Berufung war ohne Erfolg geblieben. Das BSG sah ebenfalls keine willkürliche Wettbewerbsverzerrung: Zwar seien auf Bundesebene vom GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) keine Leitsubstanzen für urologische Spasmolytika festgelt worden; die regionalen Vertragspartner hätten jedoch die Möglichkeit, weitere Leitsubstanzen zu vereinbaren und weitere Arzneimittelgruppen zu berücksichtigen. Davon sei in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden.
Insbesondere mussten sich die Vertragspartner laut BSG bei der Festlegung der Leitsubstanzen nicht allein an den Listenpreisen der Arzneimittel orientieren. Vielmehr durften sie auch bestehende Rabattverträge bei der Ermittlung der durchschnittlich durch die Verordnung von Arzneimitteln ausgelösten Kosten berücksichtigen. Dass die durch die Wirkstoffvereinbarung bewirkten Anreize den Vertragsarzt nicht in jedem Einzelfall zur Verordnung des preiswertesten Arzneimittels leiten, ist laut BSG kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. „Wenn die Vertragspartner Durchschnittskosten zugrunde legen, dann ist dies mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar, das der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung dient. Dem Arzt, der sich an den Vorgaben der Wirkstoffvereinbarung orientiert, darf unter diesen Umständen allerdings nicht entgegengehalten werden, dass gleichwohl in einem konkreten Einzelfall eine preiswertere Verordnung möglich gewesen wäre.“