OVG-Urteil in der kommenden Woche

Länderliste: FA will Holland streichen lassen

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Berlin -

Seit vergangener Woche ist die Länderliste plötzlich wieder ein Thema: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hinterfragt, ob DocMorris den Vorgaben für den Versand nach Deutschland entspricht. Schon in der kommenden Woche könnte es in diesem Zusammenhang eine Entscheidung geben.

Die Freie Apothekerschaft (FA) hatte die Bundesrepublik verklagt, weil das Bundesgesundheitsministerium (BMG) seiner Verpflichtung zur fortlaufenden Überprüfung der Länderliste nicht nachkomme. Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hatte den Eilantrag vor einem Jahr abgewiesen, in der kommenden Woche wird voraussichtlich das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) entscheiden.

Worum geht es? In der – nach dem Gesetz „in regelmäßigen Abständen“ zu aktualisierenden – Länderliste aus dem Jahre 2011 werden EU-Mitgliedsstaaten und andere Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgeführt, die nach Auffassung des BMG mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards aufweisen. Dort ansässige Versender dürfen deutsche Patientinnen und Patienten beliefern, soweit sie die in der Länderliste enthaltenen Vorgaben beachten.

Die FA ist der Auffassung, dass die Niederlande aus der Länderliste zu streichen sind. Insbesondere im Hinblick auf die Grenzapotheken – Apotheken, die sich auf die Versorgung deutscher Patientinnen und Patienten spezialisiert haben – bestünden keine mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards. Die niederländischen Behörden überprüften diese Betriebe nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt, und die deutschen Behörden überprüfen diese mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht.

In ihrem Schriftsatz hatte die FA anhand von Fotos dokumentiert, dass an den Standorten von DocMorris und Shop Apotheke für externe Besucher keine Präsenzapotheke zu finden ist. Dies ist aber eine Vorgabe nach Länderliste. Diese Frage hatte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in jenem Verfahren intensiv diskutiert, das zuletzt beim BGH gelandet war. Demnach gibt es nur einen kleinen Raum, in dem Mitarbeitende ihren Eigenbedarf kaufen können, doch das reichte zumindest dem OLG schon aus.

Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer beschreibt die verschiedenen Szenarien der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung wie folgt:

„Im besten Falle wird das Bundesgesundheitsministerium in der 33. Kalenderwoche vom OVG Münster dazu verpflichtet, die Länderliste mit der Maßgabe zu aktualisieren, dass die Niederlande gestrichen werden. Es ist damit zu rechnen, dass es dann zu Gesprächen zwischen Deutschland und den Niederlanden kommen würde, die auf eine Anpassung der niederländischen Sicherheitsstandards hinauslaufen könnten. Idealerweise untersagen die zuständigen Landesbehörden in der Zwischenzeit den Rx-Versandhandel aus den Niederlanden.“

Ein zweites Szenario sei, dass das OVG Münster die Beschwerde mangels Eilbedürftigkeit ablehne. Bereits das VG wählte diesen Weg, indem es extrem hohe Hürden für eine Eilbedürftigkeit aufstellte. In diesem Falle wäre das Hauptsacheverfahren vor dem VG weiter zu betreiben; zusätzlich sollte ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gestellt werden.

Ein drittes Szenario laut Kalscheuer ist, dass das OVG Münster der Auffassung ist, in den Niederlanden würde es mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards geben. Wie sich diese Auffassung allerdings vor dem Hintergrund der Grenzapotheken vernünftig begründen ließe, erscheine ihm schleierhaft. Auch dann müsste aber das Hauptsacheverfahren vor dem VG weiterbetrieben und zugleich ein Eilantrag beim BVerfG eingereicht werden.

Der FA-Vorstand ist jedenfalls fest entschlossen, falls nötig, auch vor das BVerfG zu ziehen.

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