Niederländische Versender dürfen mit Rx-Boni werben – weil der Arzt das Rezept ja längst ausgestellt hat und es dem Verbraucher nur noch um die Auwahl der Apotheke geht. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor einem Jahr entschieden. Für Cannabis-Plattformen gilt dieses Privileg laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht: Denn hier könnten die Ärzte noch beeinflusst werden.
Die Wettbewerbszentrale hatte Bloomwell verklagt, weil auf der Plattform Algea für medizinisches Cannabis geworben wurde. Dass dabei keine konkreten Produkte oder Hersteller genannt wurden, ist laut BGH ohne Belang. „Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung und damit auf unbestimmte Arzneimittel bezieht, kann den erforderlichen Produktbezug aufweisen, weil sie dem durch das Verbot der Publikumswerbung verfolgten Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zuwiderlaufen kann.“
Aufgrund der Angaben zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis habe die Gefahr bestanden, dass Verbraucher bei den benannten Leiden ein solches Produkt ohne ärztliche Aufsicht oder missbräuchlich anwendeten oder bei Arztbesuchen auf seine Verschreibung drängen würden. „Es gibt keinen überzeugenden Grund, die vom Gesetzgeber als unerwünscht angesehene Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gerade dann hinzunehmen, wenn sie für eine besonders große Zahl von Arzneimitteln – vorliegend für sämtliche Cannabisprodukte zu medizinischen Zwecken – eingesetzt wird.“
Zwar obliege die Entscheidung über die Verschreibung ausschließlich den Ärzten, und diesen sei nach den Berufsregeln untersagt, Arzneimittel zu verordnen, die für die therapeutische Behandlung eines Patienten nicht geeignet sind. Aber das Verbot der Öffentlichkeitswerbung nach EU-Arzneimittelrichtlinie liefe ins Leere, wenn allein wegen der Notwendigkeit der Verschreibung des Arzneimittels durch einen Arzt eine Werbung zu verneinen wäre, so der BGH. Vielmehr solle auch der Gefahr entgegengewirkt werden, dass der Patient den Arzt zur Verschreibung individualisierbarer Arzneimittel drängt.
Laut BGH wurde den Nutzern des „Vermittlungsportals“ zur Behandlung bestimmter Beschwerden gezielt eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken vorgeschlagen und eine Behandlungsanfrage bei den mit ihr kooperierenden Ärzten ermöglicht. „Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung über eine sachangemessene umfassende Information über Therapiemöglichkeiten hinausgeht und das Ziel der Beklagten erkennen lässt, die Internetnutzer zu veranlassen, bei den Kooperationsärzten auf die Verschreibung von medizinischem Cannabis hinzuwirken“, so der BGH.
Abgesehen davon könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass Algea einem Konzern angehöre, der bis auf den Cannabisanbau die gesamte Wertschöpfungskette im Cannabisgeschäft abdecken wolle. Es sei auch geworben worden, die Interessenten bei der Apothekenauswahl zu günstigen Preisen, ohne Aufwand und in hoher Qualität zu unterstützen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass Algea im Rahmen des Gesamtkonzerns auch am Vertrieb von Cannabis über den von ihrer Schwestergesellschaft betriebenen Marktplatz für Versandapotheken interessiert sei. Bei lebensnaher Betrachtung liege es nahe, dass Patienten, denen durch mit der Beklagten kooperierende Ärzte medizinisches Cannabis verschrieben werde, dieses bei einer mit der Schwestergesellschaft der Beklagten zusammenarbeitenden Apotheke bezögen.
Nicht gelten lassen wollte der BGH das Argument, man habe lediglich über die Möglichkeit einer Therapie mithilfe von verschreibungspflichtigem Cannabis zu medizinischen Zwecken bei näher definierten Beschwerden aufgeklärt und damit im Grunde dieselben Informationen geliefert wie Hersteller mittels ihrer Gebrauchsinformation.
„Die Darstellungen beschränkten sich nicht auf reine Informationen oder Aufklärungen ohne Werbeziel“, so der BGH. Vielmehr seien sie darauf ausgerichtet gewesen, die Nachfrage der Verbraucher nach medizinischem Cannabis bei den mit der Beklagten kooperierenden „Cannabis“-Ärzten zu beeinflussen. Unabhängig davon, ob es sich um „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne der EU-Richtlinie handele, sei die Präsentation daher als unzulässig nach § 10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) einzustufen, da sie darauf angelegt sei, den Absatz von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu fördern.
Das Verbot ziele auch nicht darauf ab, jegliche Werbung für eine ärztliche Behandlung von Beschwerden zu untersagen, in deren Rahmen auf die Indikationen von medizinischem Cannabis als Wirkstoff hingewiesen werde. Aber die untersagten Internetpräsentationen hätten sich eben nicht auf eine sachliche Information darüber beschränkt, bei welchen Indikationen eine Therapierung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken in Betracht komme. „Sie enthalten einseitige Empfehlungen für Cannabis zu medizinischen Zwecken und Anregungen zur Nachfrage nach medizinischem Cannabis.“
Für eine Vorlage an den EuGH sah der BGH keine Veranlassung.