Packungsgrößen

Gericht verbietet KSK-Faxe an Apotheken

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Das Generikaunternehmen KSK darf gegenüber Apotheken nicht mehr behaupten, bei der Substitution sei nicht die genaue Stückzahl, sondern ausschließlich die Normgröße (N1/N2/N3) entscheidend. Das Landgericht München I erließ gestern eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller. KSK hatte Apotheken per Fax empfohlen, bei AOK-Versicherten die eigenen Omeprazol-Präparate abzugeben, um Retaxierungen vorzubeugen.

Hintergrund ist der Rabattvertrag der AOK, bei dem KSK den Wirkstoff Omeprazol in allen fünf Losgebieten gewonnen hat. Weil der Vertrag aber über die weniger üblichen Packungen mit 28, 56 und 98 Tabletten geschlossen wurde (statt 30/60/100), wird KSK in den Apotheken häufig nicht gemäß Rabattvertrag ausgetauscht. In den ersten Monaten nach Vertragsbeginn lag die KSK-Quote bei AOK-Versicherten unter 10 Prozent.

Dem LG München zufolge sind Apotheker offenbar nicht zum Austausch verpflichtet. Geklagt hatte dem Vernehmen nach der Hersteller Hexal. Das Unternehmen wollte sich dazu auf Nachfrage gegenüber APOTHEKE ADHOC nicht äußern.

Noch Anfang Oktober hatte KSK vor Gericht einen Erfolg erzielt: Laut einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg darf der Pharmahersteller Biomo nicht mehr behaupten, das eigene Omeprazol-Präparat sei bei den AOK-Rabattverträgen nicht zu substituieren. Auf diesen Beschluss hatte sich KSK auch noch im strittigen Fax bezogen.

Somit gibt es im Streit um die Austauschbarkeit von Rabattarzneimitteln nicht nur zwei gegensätzliche Gutachten, sondern seit gestern auch zwei voneinander abweichende gerichtliche Entscheidungen. Die Apotheken sitzen weiter zwischen den Stühlen - zumindest von Faxen aus beiden Lagern dürften sie aber vorerst verschont bleiben.

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