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Arzt darf nicht für Almased werben

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Berlin -

Der Hersteller Almased setzt gern auf Experten bei der Bewerbung seines Diätpulvers: Im Fernsehen wirbt Apotheker Rudolf Keil für das Produkt, in einer Werbebroschüre der Arzt Professor Dr. Aloys Berg. Gegen den Mediziner und den Hersteller hat die Wettbewerbszentrale einen Prozess vor dem Landgericht Lüneburg (LG) gewonnen. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, will die Wettbewerbszentrale auch die Werbung mit dem Apotheker verbieten lassen.

Berg ist Facharzt für Laboratoriumsmedizin sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin. In der Werbebroschüre wurde er als „Ernährungsmediziner“ vorgestellt und unter anderem mit dem Satz zitiert: „Dadurch erfüllt Almased in idealer Weise die Anforderungen an ein eiweiß-ergänztes Fasten.“

Weiter hinten im Heft fand sich ein mehrseitiges Interview mit Berg unter der Überschrift: „Was sagt die Wissenschaft zum Fasten? Worauf muss man achten?“ Darin äußert der Arzt Sätze wie: „Optimal abnehmen ohne Muskelverlust können wir über modifiziertes Flüssigkeitsfasten mit Almased-Shakes.“

Die Wettbewerbszentrale hatte sowohl Berg als auch Almased abgemahnt. Der Hersteller habe mit den Aussagen zu Almased gegen die Health-Claim-Verordnung (HCVO) verstoßen. Demnach ist es unzulässig, wenn ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit erklärt oder suggeriert wird. Almased habe sich zudem alle Erklärungen Bergs für die Bewerbung zu eigen gemacht. Der Arzt habe mit seinem Auftritt wiederum gegen seine Berufspflichten verstoßen.

Das LG gab der Wettbewerbszentrale recht. Berg verstoße gegen die Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg. Demnach ist es Medizinern verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Sie dürfen auch nicht zulassen, das Andere dies tun. Spätestens mit der Abmahnung hätte Berg Kenntnis von der Werbung gehabt, heißt es im Urteil.

Berg und Almased hatten vorgetragen, es handele sich gar nicht um gesundheitsbezogene Angaben, die HCVO sei demnach gar nicht berührt. Dem folgte das LG nicht: Die wiedergegebenen Zitate und Inhalte des Interviews seien nicht allein nährwertbezogen, sondern erschienen auch im Kontext gesundheitsbozogener Aussagen, heißt es im Urteil. Indem Berg als „Ernährungsmediziner“ ein „Resümee“ ziehe, werde nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich eine Verbindung zu den Werbeaussagen von Almased hergestellt.

Auf der Homepage von Almased gab es außerdem neben einem Porträtfoto von Berg einen Link zu „Studienergebnissen“. Der Hersteller hat als vermeintlichen Beleg für die Wirkung von Almased zudem auf Studie der Universität Freiburg aus dem Jahr 2000 verwiesen, Autor war wiederum Berg. Das LG wertete auch diese Hinweise auf die medizinische Wissenschaft als gesundheitsbezogene Angaben. „Dieses bestätigt sich durch die medizinischen Erläuterungen der positiven Beeinflussung des metabolischen Syndroms durch das Produkt“, heißt es weiter.

Almased hatte auf der eigenen Homepage zwar auch darauf hingewiesen, dass für eine gute Wirkung auch die sonstige Ernährung sowie körperliche Betätigung wichtig seien. Das rettete den Hersteller aber nicht: Die „Vitalkost“ bilde den Grundstein der beschriebenen Diät, fasste das Gericht zusammen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Almased kann noch in Berufung vor das Oberlandesgericht Celle (OLG) gehen. Ob der Hersteller diesen Schritt gehen wird, war bislang nicht zu erfahren. Die Wettbewerbszentrale will abwarten, wie die Sache ausgeht. Danach könne man gegebenenfalls auch wegen der Werbung mit Apotheker Keil vorgehen, heißt es aus Bad Homburg. Der Inhaber der Post Apotheke in Grevenbroich ist nach eigenen Angaben Überzeugungstäter.

Almased musste zuletzt schon eine Schlappe in Lüneburg einstecken. Das LG hat die Firma aus Bienenbüttel dazu verurteilt, Werbung mit konkreten Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsreduktion für ihr Diätprodukt zu unterlassen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS).

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