BFH-Verfahren zum Umsatzsteuerstreit

AvP-Opfer verschafft Kolleg:innen Zeit

, Uhr
Berlin -

Das AvP-Insolvenzverfahren zieht sich hin, die betroffenen Apotheken werden wohl noch Jahre auf eine Auszahlung aus der verbliebenen Insolvenzmasse warten müssen. Gleichzeitig verlangen die Finanzämter, dass die Apotheken auf die nie ausgezahlten Beträge die Umsatzsteuer abführen. Ein Apotheker hat seine Klage dagegen vor den Bundesfinanzhof (BFH) gebracht – und damit den Kolleg:innen zumindest Zeit verschafft.

Die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover führt das Musterverfahren für den klagenden Apotheker. In erster Instanz vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ging die Sache verloren. Das Gericht hat aber die Revision zum BFH zugelassen. Unter dem Aktenzeichen XI R 15/22 ist das Verfahren dort jetzt anhängig.

Laut Steuerberater Franz Nicolas Keil von der Treuhand sind die Erfolgsaussichten schwer abzuschätzen. Er sei aber „verhalten optimistisch“, weil das Gericht erster Instanz die Revision immerhin zugelassen habe – die Frage also für „klärungsbedürftig“ halte. Die Verfahrensdauer sei aber ebenfalls nicht abzuschätzen.

Die Treuhand führt noch für weitere Mandanten entsprechende Verfahren. Die Steuerberater werden bei den jeweiligen Gerichten das Ruhen der Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des BFH beantragen. „Hier haben die Finanzämter keinen Ermessensspielraum; die Einspruchsverfahren müssen ruhend gestellt werden“, erklärt Keil.

Andere Verfahren Ruhen

Das hat auch Auswirkungen auf Apotheken, die sich nicht von der Treuhand vertreten lassen. Sie können mit Verweis auf das BFH-Verfahren ihre eigenen Prozesse vor den Finanzgerichten ebenfalls ruhend stellen. „Das gilt unabhängig davon, ob sie von uns oder von jemanden anders steuerlich beraten werden. Gleiches gilt für die betroffenen Apotheker, welche noch Einspruchsverfahren vor den Finanzämtern führen und nicht unsere Mandanten sind“, so Keil. Auch die Finanzämter haben dann keine andere Option.

Der Streit vor dem BFH hat laut Treuhand für die Apotheken aber noch einen anderen Vorteil: „Die Umsatzsteuerfestsetzungen für das Jahr 2020 dürften bei der großen Mehrheit der Betroffenen unter dem sogenannten Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Dies bedeutet, dass die Betroffenen bei einem für die Apotheken positiven Verfahrensausgang einen Änderungsantrag bei ihrem Finanzamt stellen können“, erklärt Keil.

Umsatzsteuer 2020 offenhalten!

Zudem könne jetzt schon eine „Vorläufigkeit“ bezüglich des beim BFH anhängigen Verfahrens beantragt werden. „Wird die Umsatzsteuer 2020 vom Finanzamt insoweit vorläufig festgesetzt, kann eine Änderung der Steuerfestsetzung bezüglich der Umsatzsteuer auf die AvP Umsätze auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch erfolgen“, so Keil. Sein Tipp: Die Umsatzsteuer 2020 offenhalten, bis das BFH-Verfahren beendet ist.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
Grundfreibetrag steigt rückwirkend
Mehr Netto im Dezember?
Statistische Berichtspflichten
EuGH: Mehr Licht in die Versorgungswerke
Keine Zeit für strategische Weiterentwicklung
Umfrage: Apotheken im Hamsterrad
Mehr aus Ressort
„Sie wissen doch, wie’s geht“
Shop Apotheke wirbt vor Podcasts
Starkes Wachstum im Ausland
Europas führende Versandapotheken

APOTHEKE ADHOC Debatte