Markenrecht

Keine Pizza à la Apoteke

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Berlin -

Das italienische Kosmetikanbieter Paglieri Sell System wollte sich die Wort-Bild-Marke „Apoteke“ europaweit schützen lassen. Doch die zuständige EU-Behörde registrierte die Marke nicht: Der Name erinnere Kunden aus Deutschland, Dänemark und Kroatien zu sehr an Apotheke. Damit würde die Marke eine Produkteigenschaft beschreiben, was rechtlich unzulässig ist. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies jetzt die Berufung des Unternehmens gegen die Ablehnung zurück.

Am 20. Juni 2014 wollte die italienische Firma die Marke Apoteke beim EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) registrieren lassen. Unter der Marke wollte das Unternehmen Güter der Klassen Kosmetik, pharmazeutische Produkte sowie Lebensmittel vertreiben. Am 29. August lehnte das Amt die Registrierung ab. Die Begründung: Der Begriff Apoteke erinnere zu sehr an das deutsche Wort Apotheke, das dänische „apotek“ und das kroatische „apoteka“. Unterstützt werde die Assoziation dadurch, dass in die Marke ein rotes Kreuz integriert wurde. Damit werde angedeutet, dass die mit Apoteke bezeichneten Produkte in Apotheken oder in einer Parafarmacia erhältlich seien, so die Behörde.

Da unter Apoteke tatsächlich typische Apothekenprodukte – etwa Kosmetik, Augen- und Nasentropfen – vertrieben werden, kann die Marke nicht registriert werden: Begriffe, die allgemeine Produkteigenschaften beschreiben, können nicht als Marke geschützt werden. Beschreibende Angaben müssen nach Markenrecht freigehalten werden, damit andere Hersteller die Begriffe weiterhin verwenden können.

Im September 2014 klagte Paglieri Sell System vor dem EuG gegen die abgelehnte Markenregistrierung. Im Juli 2015 wies das Gericht die Klage ab: Es sei anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Konsument mit der Marke sofort eine Apotheke in Verbindung bringen werde. Insbesondere gelte das für deutsche, dänische und kroatische Kunden.

Paglieri Sell System legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Das Unternehmen argumentierte, dass einige Produkte der Klassen, für welche die Marke beantragt wurde, nicht in der Apotheke oder Parafarmacia angeboten würden. Als Beispiele nennt die italienische Firma etwa Schuhcreme, Fleisch und Pizza – auch für solche Güter sollte die Marke registriert werden.

Das Gericht erkannte an, dass nicht alle in die Klassen eingeordneten Produkte in Apotheken erhältlich sind. Die Richter hielten jedoch dagegen, dass das Sortiment der Apotheken sich in der Vergangenheit weiter vergrößert habe. Daher sei anzunehmen, dass es sich auch künftig verbreitern werde.

Die Firma wandte außerdem ein, dass nur ein Teil der EU-Bürger aufgrund der sprachlichen Nähe die Marke mit einer Apotheke verbinden würden. Laut EuG reiche das jedoch aus, um die Eintragung der Marke für die gesamte EU abzulehnen. Daher lehnte das Gericht die Berufung ab.

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