Zum 1. Februar

Corona-Isolationspflicht in NRW wird aufgehoben

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Düsseldorf -

Rückkehr zur Normalität: Nach drei Jahren Corona dürfen die Menschen nun auf Eigenverantwortung statt Pflicht setzen. Der größte Teil der noch geltenden Schutzmaßnahmen entfällt in Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen gibt es aber noch für besonders gefährdete Gruppen.

Die Isolationspflicht für Corona-Infizierte wird auch in Nordrhein-Westfalen zum 1. Februar aufgehoben. Damit endet die bisherige Auflage, sich im Fall einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Auch alle Isolierungen, die noch auf Grundlage der derzeit geltenden Corona-Verordnung begonnen wurden, enden automatisch mit Ablauf des 31. Januars, wie das NRW-Gesundheitsministerium am Mittwoch mitteilte. In NRW läuft zudem die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr zum 1. Februar aus.

Damit entfällt auch im bevölkerungsreichsten Bundesland der allergrößte Teil der Corona-Regeln. Die große Mehrheit der Bundesländer hatte die Corona-Isolationspflicht bereits beendet oder diesen Schritt zum 1. Februar beschlossen. Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Gruppen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen bleiben aber bestehen. Dazu gehört auch die Pflicht für Beschäftigte und Besucher, eine Maske zu tragen.

„Das Infektionsgeschehen hat sich glücklicherweise abgeschwächt, und der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch”, teilte Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) mit. «Es kommt nun noch stärker auf die Eigenverantwortung eines jeden Einzelnen an», betonte der Minister. „Wer krank ist, bleibt zu Hause. Das ist jetzt besonders wichtig, und ich bitte alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, dies auch so in ihren Betrieben zum Schutz der Belegschaft zu kommunizieren.”

Neben der Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr laufen auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aus. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. In Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen reicht ein negativer Selbsttest für Besucher und Besucherinnen grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort auf ihrem Gelände anbietet.

Bestehen bleiben auch weitere Schutzmaßnahmen für Krankenhäuser, Pflegeheime und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Wer positiv auf Corona getestet wurde, darf diese Einrichtungen für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet. Für die dort Beschäftigten gilt zudem weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.

Generell wird allen positiv auf Corona getesteten Menschen dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

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