Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hält weiter an Lockerungen für Zweigapotheken fest, rudert aber ein Stück zurück: Im Kabinettsentwurf zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ist nun doch ein Genehmigungsvorbehalt durch die Aufsichtsbehörde vorgesehen.
Das ApoVWG ist ein Sammelsurium an Änderungen, mit denen in den Betrieb von Apotheken eingegriffen werden soll. Entsprechend kleinteilig sind die Regelungen, um die gerungen wird. Beim Thema Zweigapotheken ist das BMG jetzt ein Stück zurückgerudert.
Die zuständige Behörde „kann“ laut Entwurf auf Antrag eine Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn „diese Apotheke keine Hauptapotheke ist und in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil liegt, in dem mangels Apotheke die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist“. Im bisherigen Entwurf war ein Automatismus vorgesehen, sodass die Behörde keinen Ermessensspielraum hatte. Was bleibt, ist allerdings die Abkehr vom derzeit geltenden „Fehlen einer Apotheke“ und damit „Notstand in der Arzneimittelversorgung“. Immerhin: Im ursprünglichen Entwurf von Karl Lauterbach (SPD) war von „Orten oder Ortsteilen mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung“ die Rede.
Der Antragsteller muss „Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer dem abgelegenen Ort oder Ortsteil nahe gelegenen Hauptapotheke oder Filialapotheke“ sein und nachweisen, dass er im Fall der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Zweigapotheke über die nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume verfügen wird. Damit hält das BMG am unscharfen Begriff der räumlichen Nähe fest, der in der Anhörung kritisiert worden war.
Dafür gibt es eine andere Konkretisierung: „Bei der Beurteilung der Abgelegenheit eines Orts oder Ortsteils sind die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßenentfernung des Standorts der beantragten Zweigapotheke zum Standort der nächstgelegenen Apotheke sowie die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Ein Ort oder Ortsteil gilt in der Regel als abgelegen, wenn die genannte Straßenentfernung sechs Kilometer überschreitet oder die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in der Regel eingeschränkt ist.“
Unverändert zum bisherigen Entwurf sollen bis zu zwei Zweigapotheken erlaubt werden; auch der Zeitraum von zehn Jahren bleibt, bislang sind es fünf Jahre. Für jede Zweigapotheke kann der Inhaber einen oder zwei Apotheker als Verantwortlichen oder Verantwortliche benennen. Er kann die Leitung aber auch selbst übernehmen.
„Bei Zweigapotheken handelt es sich um kleinere Standorte mit reduzierter Geschäftstätigkeit“, heißt es im Entwurf. Zu den Räumlichkeiten oder Dienstzeiten gibt es keine Angaben im ApoVWG. Diese Regelungen dürften in der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung“ zu finden sein, die zusammen mit dem ApoVWG zum Reformpaket gehört.
Laut Referentenentwurf sollen diese abgesenkt werden – „auf Notdienstzimmer, Rezeptur bei entsprechender Versorgung innerhalb des Filialverbunds kann verzichtet werden“, hieß es da. Und: „Bei Notdiensten sollen Zweigapotheken nur noch für maximal zwei Stunden tagsüber in Anspruch genommen werden. Für abgelegene Regionen mit deutlich eingeschränkter Arzneimittelversorgung sollen so Anreize für die Gründung weiterer Zweigapotheken und somit einem Erhalt des flächendeckenden Apothekennetzes gesetzt werden.“