Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seinen Vorschlag für eine Verhandlungslösung noch einmal überarbeitet. Wie aus dem aktuellen Entwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) hervorgeht, soll jährlich über das Honorar gesprochen werden.
Geregelt wird das Ganze in einem neuen § 3a AMPreisV. Der GKV-Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der DAV-Spitzenverband sollen demnach – im Benehmen mit dem PKV-Verband innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten und danach jeweils jährlich einen „einheitlichen Vorschlag zur Anpassung des relativen Anteils und des Fixums“ erarbeiten. Das Ergebnis ist dem BMG vorzulegen.
Dabei sollen insbesondere die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindexes im Vergleich zum Vorjahr, der Grundsatz der Beitragssatzstabilität und die „Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung“ berücksichtigt werden. Letzteres ist neu, bislang war von „weiteren geeigneten Indizes“ die Rede.
Im ersten Entwurf war eine „regelmäßige“ Empfehlung vorgesehen und kein fester Verhandlungszyklus. Vielmehr sollten die Vereinbarungspartner „in eigener Verantwortung in regelmäßigen und mit Blick auf die genannten Indikatoren sinnvollen Abständen Verhandlungen aufnehmen“. Kommt keine Vereinbarung zustande, soll innerhalb von acht Wochen eine Schiedsstelle entscheiden.
Das BMG hält damit an einer parallelen Prüfung von Fixum und prozentualem Zuschlag fest. Was sich aber nicht mehr in § 3a wiederfindet, ist die Festlegeung des Zuschlags für Apotheken in ländlichen Gebieten sowie die Festlegung der Apotheken, die darauf einen Anspruch haben. Insbesondere „geodatenbasierte Standortmerkmale und die Entwicklung der Versorgungssituation zur Sicherstellung einer flächendeckenden und den besonderen Bedürfnissen ländlicher Gebiete entsprechenden Arzneimittelversorgung“ sollten hier berücksichtigt werden.
Allerdings heißt es nach wie vor zur Begründung: „Zur Stärkung insbesondere von Standorten in ländlichen Gebieten sollen die Verhandlungen der Selbstverwaltung auch gesonderte Zuschläge für Landapotheken enthalten. Bis diese Förderung auf Grundlage von Geodaten und weiteren Parametern in der Praxis umgesetzt werden kann, wird die Vergütung insbesondere ländlicher Apotheken, die häufiger Nacht- und Notdienste durchführen, über eine signifikante Anhebung des Zuschusses für Nacht- und Notdienste gestärkt. Der bisherige Zuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen in Höhe von 20 Cent pro Packung verschreibungspflichtiger Arzneimittel wird dazu auf die Nacht- und Notdienstvergütung umgewidmet.“