Ursprünglich wollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit der Apothekenreform weitreichende Lockerungen für Filialverbünde durchsetzen; sogar eine eigene Legaldefinition dafür war geplant. Doch im Kabinettsentwurf zum Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) findet sich davon nur noch wenig. Im Gegenteil: Im Entwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist sogar eine neue Kontrollpflicht für Inhaberinnen und Inhaber mehrerer Standorte vorgesehen.
Laut § 2 ApBetro hat der Apothekenleiter die Apotheke persönlich zu leiten. „Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird.“ Gemeint ist im Falle von Filialen der jeweilige Filialleiter. Doch auch der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin wird in die Pflicht genommen: „Neben dem Apothekenleiter […] ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.“
Dieser Satz soll jetzt neu formuliert werden. Bezug genommen wird auf § 2 Apothekengesetz (ApoG), der mit dem ApoVWG geändert wird: Demnach hat der Betreiber eine der Apotheken persönlich zu führen (Hauptapotheke), für jede Filiale beziehungsweise Zweigapotheke muss er schriftlich oder elektronisch einen oder zwei Apotheker als Verantwortlichen oder Verantwortliche benennen. Unverändert ist – analog zur bisherigen Formulierung – „auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich“.
Neu ist aber der folgende Satz: „Der Betreiber hat sich regelmäßig persönlich davon zu überzeugen, dass der seiner Verantwortung nachkommt.“
Zur Begründung heißt es: „Die Verantwortung der Apothekenbetreiber für einzelne Abläufe auch in Filialapotheken wird konkretisiert und somit ihre persönliche Verantwortung für den Betrieb betont.“
Und weiter: „Es wird klargestellt, dass die Apothekenbetreiberin oder der -betreiber verpflichtet ist, sich in von ihr oder ihm betriebenen Apotheken regelmäßig vor Ort davon zu überzeugen, dass die Apothekenleitung der ihr übertragenen Verantwortung zur Leitung der Apotheke innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens nachkommt. Die Regelung betont die persönliche Verantwortung der Betreiberin für ihre beziehungsweise des Betreibers für seine Apotheken.“
Allerdings werden weitere Lockerungen für Verbünde umgesetzt: „Durch die Möglichkeit, dass eine vom selben Betreiber betriebene Apotheke die Identitätsprüfungen von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen für eine Apotheke durchführen kann, ergeben sich bei einer Zentralisierung für Filialverbünde Einsparungen beim eingesetzten Personal, Material und Gerätschaften.“ Die Apotheke, die das Arzneimittel abgibt, ist in diesem Fall von der Feststellung der Identität befreit. Sie muss aber vor der Abgabe prüfen, dass das Behältnis des Arzneimittels mit einer Kennzeichnung über die durchgeführte Feststellung der Identität versehen ist, das Behältnis von der Apotheke, die die Feststellung durchgeführt hat, so verschlossen wurde, dass ein zwischenzeitliches Öffnen des Behältnisses ersichtlich wäre und weder das Behältnis noch der Verschluss beschädigt sind.
Bei der Ausstattung der Rezeptur werden nicht mehr konkrete Darreichungsformen vorgegeben. „Die Apotheke muss so mit Geräten ausgestattet sein, dass Arzneimittel in den üblicherweise verschriebenen Darreichungsformen ordnungsgemäß hergestellt werden können. „In die Entscheidung fließen das Umfeld und die üblichen Rezepturanforderungen der Apotheke mit ein.“ Unverändert muss die Herstellung steriler Arzneimittel möglich sein, soweit es sich nicht um Arzneimittel zur parenteralen Anwendung handelt.