Mehr Ausnahmen von Dienstbereitschaft

BMG erlaubt Halbtagsapotheken

, Uhr
Berlin -

Dass Apotheken ihre Öffnungszeiten komplett selbst festlegen dürfen, ist vom Tisch. Es bleibt bei der ständigen Dienstbereitschaft, allerdings in modifizierter Form. Dies geht aus dem Entwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) hervor.

„Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet“, heißt es so wie bislang in § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). „Zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung teilt die zuständige Behörde die Apotheken im Wechsel zu Notdiensten insbesondere während der Nacht, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ein. Die zuständige Behörde befreit die restlichen Apotheken ganztägig von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft“, heißt es weiter.

Feste Uhrzeiten wie bislang – werktags 18:30 bis 8 Uhr, samstags ab 14 Uhr und sonntags ganztätig – sind nicht vorgesehen, stattdessen sind Ausnahmen „höchstens der folgenden Zeiträume“ vorgesehen:

  • montags bis freitags für die Dauer von jeweils sechs Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten und
  • samstags für die Dauer von drei Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten

Im ersten Entwurf sollten die Öffnungszeiten ins Ermessen des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin gestellt werden; die Behörde sollte dann Notdienste anorden. Dies war scharf kritisiert worden.

„Unter Beibehaltung der ständigen Dienstbereitschaft werden die Öffnungszeiten öffentlicher Apotheken flexibilisiert. Damit können vor allem Apotheken in ländlichen Regionen ihre Geschäftszeiten besser an den Bedarf vor Ort anpassen. Die Anordnung von Notdiensten durch die zuständigen Behörden der Länder bleiben bestehen“, begründet das BMG die aktuelle Regelung.

Notdienst zu Hause

Was vom ersten Entwurf allerdings noch übrig geblieben ist: In begründeten Einzelfällen kann dem Apothekenleiter auch erlaubt werden, den Notdienst außerhalb der Apotheke zu verrichten, wenn er oder sein Angestellter „jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für Patienten und andere Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist“.

Zweigapotheken von Montag bis Samstag insgesamt mindestens acht Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten erreichbar sein. Außerdem können sie zu Notdiensten von bis zu zwei Stunden zwischen 9 Uhr und 22 Uhr eingeteilt werden.

Generell gilt weiterhin: Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für Betriebsferien oder, soweit ein berechtigter Grund vorliegt, für weitere Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist. An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden weiterhin an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

Krankenhausversorgende Apotheken haben unverändert mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.

Guter Journalismus ist unbezahlbar.
Jetzt bei APOTHEKE ADHOC plus anmelden, für 0 Euro.
Melden Sie sich kostenfrei an und
lesen Sie weiter.
Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Mehr zum Thema
Jährliche Überprüfung, Berücksichtigung der Kosten
Neuer Vorschlag für Verhandlungslösung
„Große Einigung im Kabinett“
Video: Warken erklärt Apothekenreform
Mehr aus Ressort
Opposition: Fehlendes Honorar ist „skandalös“
SPD: „Klares Signal für sichere Arzneimittelversorgung“
Anschlussversorgung und Akutabgabe
Blasenentzündung: Kein Antibiotikum ohne Rezept
Noch fehlender Teil der Reform
Phagro: Skonti nur bei vorfristiger Zahlung