BMG hält an Kernpunkten fest

ApoVWG: So ließ der Bund die Länder abblitzen

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Berlin -

Die Apothekenreform spaltet Bund und Länder: Von der langen Liste an Nachbesserungswünschen des Bundesrats hat die Bundesregierung das allermeiste verworfen – teils mit Begründungen.

Verordnung neuer pDL

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme gewarnt, dass durch den Arztvorbehalt für neue pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) unnötige Bürokratie geschaffen werde. Diese Hürde erschwere den Zugang für die Versicherten, obwohl bereits eine Indikation bestehen müsse, um einen Anspruch zu haben. „Eine stärkere Einbindung der Apotheke auch in komplexe Dauermedikation erhöht die Arzneimitteltherapiesicherheit und stärkt das Vertrauen der Patientinnen und Patienten in die Versorgung“, betonte der Bundesrat.

Das sieht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) anders: Medikationsmanagement sei ein strukturierter, fortlaufender Prozess zur Optimierung der Arzneimitteltherapie durch interprofessionelle Zusammenarbeit. Die neuen pDL ermöglichten eine optimierte Arzneimitteltherapie durch eine in einer Apotheke durchgeführte Therapieeinstellung oder -begleitung während einer ärztlichen Behandlung. Innerhalb dieser Zusammenarbeit soll aber die Ärzteschaft die entscheidende Instanz sein – auch wenn es um die Einschätzung der Notwendigkeit zur pharmazeutischen Betreuung gehe.

„Es soll daher ärztlich entschieden werden, ob Patientinnen oder Patienten eine stärkere pharmazeutische Betreuung benötigen. Das pharmazeutische Medikationsmanagement kann genutzt werden, um eine effiziente Behandlung oder eine verbesserte Therapietreue zu fördern“, heißt es in der Gegenäußerung.

„Unechte“ Verhandlungslösung

Der nordrhein-westfälische Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) kritisierte die im Entwurf vorgesehene Verhandlungslösung. Denn im Gegensatz zu ausnahmslos allen anderen Gesundheitsbereichen sollen die Apotheker zwar mit dem GKV-Spitzenverband verhandeln, doch das Ergebnis ist damit nicht verbindlich: Das BMG und das Wirtschaftsministerium sollen diesen Vorschlag dann per Verordnung umsetzen.

Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass über einen Versorgungszuschlag verhandelt wird, der „der Aufrechterhaltung der flächendeckenden Apothekenstruktur sowie der Sicherstellung einer hochwertigen pharmazeutische Versorgung in Deutschland“ dienen und zusätzlich zum Preis gemäß Arzneimittelpreisverordnung pro abgegebener Packung abgerechnet werden sollte.

Die Bundesregierung will an ihrer Lösung festhalten, denn der Vorschlag im Entwurf und der Abänderungsvorschlag des Bundesrates verfolgten „dem Grunde nach denselben Zweck einer dynamischen und unter Beteiligung der Apothekerschaft erfolgenden Vergütungsanpassung“. Aus Sicht der Bundesregierung wird dieser Zweck bereits durch die im Verordnungsentwurf vorgesehene Regelung hinreichend sichergestellt.

Die Bundesregierung räumt ein, dass der Vorschlag des Bundesrats eine Verhandlungslösung ohne eine jährliche Anpassung der Arzneimittelpreisverordnung ermöglichen würde, doch das Ministerium will sich mit Blick auf mögliche Beitragssteigerungen das Anpassungsrecht vorbehalten: „Allerdings gewährleistet der Erlass durch den Verordnungsgeber die notwendige Abwägung der relevanten Aspekte, insbesondere auch die Wahrung der Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung“, heißt es in der Gegenäußerung.

Zweigapotheken: Gründung fördern

Die Länder hatten sich gegen die erleichterte Gründung von Zweigapotheken ausgesprochen. Nach Auffassung des Bundesrates könnte dadurch eine die Arzneimittelsicherheit gefährdende Konkurrenz zu Vollapotheken entstehen.

Der Bund will dennoch daran festhalten: Zweigapotheken könnten in ländlichen Regionen mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung Versorgungslücken in abgelegenen Orten oder Ortsteilen schließen. „Mit der Änderung von § 16 des Apothekengesetzes wird eine Weiterentwicklung der Zweigapotheken und damit deren häufigere Gründung bezweckt“, erklärt der Bund. Gleichzeitig seien die Anforderungen im Gesetzentwurf weiterhin so gestaltet, „dass Zweigapotheken die Ausnahme, nicht die Regel bilden“.

Dies werde durch die Merkmale des abgelegenen Ortes oder Ortsteils und der eingeschränkten Arzneimittelversorgung sichergestellt. Mit der Konkretisierung des Begriffs „abgelegen“ solle den zuständigen Behörden mehr Rechtssicherheit durch klare Kriterien gegeben werden – bei weiterhin bestehendem Beurteilungs- und Ermessensspielraum.

Auch die von den Ländern geäußerte Sorge vor Kettenbildung sieht der Bund nicht: „Zugleich wird durch die Beschränkung auf einen Betrieb von höchstens zwei Zweigapotheken gewährleistet, dass die apothekenbetreibende Person ihren Verpflichtungen auch für die Zweigapotheken tatsächlich persönlich nachkommen kann“, heißt es in der Gegenäußerung.

PTA-Vertretung notwendig

Ähnlich sieht es bei der scharf kritisierten PTA-Vertretung aus: Der Bund hält an der Vertretung auf Probe und unter bestimmten Bedingungen fest, denn sie sei wegen des bestehenden Fachkräftemangels gerade in ländlichen Regionen notwendig. „Die Bundesregierung bekennt sich zum apothekenrechtlichen Fremdbesitzverbot, das sie durch die Erprobung der vorgesehenen Vertretungsregelung nicht in Frage gestellt sieht.“ Die Apothekenleitung sei unverändert persönlich verantwortlich und müsse sich aktiv für eine solche befristete Vertretung entscheiden. Darüber hinaus müsse die Apothekenleitung während der Vertretungszeit stets erreichbar sein.

Höhere Vergütung gibt es nicht

Die Länder hatten sich im Rahmen ihrer Stellungnahme für die im Koalitionsvertrag versprochene Erhöhung des Fixums auf 9,50 Euro ausgesprochen. Die Kassenfinanzen könnten nicht als Ausrede herangezogen werden, denn: „Die Finanzlage der GKV hat sich seit der Unterzeichnung des Koalitionsvertrages durch die die Bundesregierung tragenden Parteien nicht substanziell verändert.“

Auch hier bleibt die Bundesregierung bei ihrer Argumentation: „Vor dem Hintergrund der finanziellen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung und deren aktueller Finanzsituation muss die Umsetzung dieser im Koalitionsvertrag vorgesehenen Maßnahme momentan zurückgestellt werden.“

Der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen sehe aber andere Verbesserungen im Vergütungsbereich vor, etwa durch die Wiederermöglichung handelsüblicher Skonti sowie die Einführung einer Verhandlungslösung. „Nicht zuletzt ist auch die nahezu Verdoppelung der Nacht- und Notdienstzuschläge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung von erheblicher finanzieller Bedeutung für Apothekerinnen und Apotheker.“

Grundkostenzuschlag würde verkomplizieren

Auch der vorgeschlagene Grundkostenzuschlag hat den Bund nicht überzeugt: „Die Einführung eines zusätzlichen Grundkostenzuschlags würde die bestehende Vergütungsstruktur der Arzneimittelpreisverordnung verkomplizieren und wäre mit zusätzlichem administrativem Aufwand verbunden“, heißt es in der Gegenäußerung.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werde dem Anliegen der Stärkung der Apotheken für eine flächendeckende, zukunftsfeste Versorgung bereits Rechnung getragen, heißt es weiter. Zudem verweist der Bund auf die geplante Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und weiterer Verordnungen sowie die Anpassung der Nacht- und Notdienstvergütung, die insbesondere den Apotheken in ländlichen Regionen zugute kommen würde: „Dieses Instrument wurde im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ApBetrO und weiterer Verordnungen als zielgerichtete und wirksame Maßnahme bewertet, da es unmittelbar an tatsächlich erbrachte, versorgungsrelevante Leistungen anknüpft und insbesondere Apotheken mit überdurchschnittlicher Notdienstbelastung in ländlichen Regionen zugutekommt.“

Auswirkungen des Versandhandels

Der Bundesrat hatte die Bundesregierung in seiner Stellungnahme dazu aufgefordert, die Auswirkungen der Aufhebung des Versandhandelsverbots im Jahr 2004 genauer zu untersuchen. Unter anderem sollte die Sicherstellung des einheitlichen Apothekenabgabepreises inklusive des Kontrahierungszwangs geprüft werden.

„Die flächendeckende, wohnortnahe und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist auch der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Sie beobachtet daher die Arzneimittelversorgung durch Apotheken, einschließlich der Versorgung im Wege des Versandes, aufmerksam und passt Regelungen bei Bedarf an“, versichert die Bundesregierung in der Gegenäußerung. Der Bund verweist in seiner Gegenäußerung zudem auf die geplanten Änderungen der Regelungen zum Versandhandel im Rahmen der Verordnung zur Änderung der ApBetrO und weiterer Verordnungen.

Im Hinblick auf einheitliche Abgabepreise erklärt der Bund: „Nach § 129 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchs dürfen Apotheken, einschließlich Versandapotheken, verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für sie Rechtswirkung hat. Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkung hat, sind an den einheitlichen Abgabepreis gebunden (vgl. § 129 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).“

Untersuchung geringer Neugründungszahlen

Der Bundesrat forderte die Bundesregierung zudem auf zu untersuchen, warum junge Apothekerinnen und Apotheker von Neugründungen beziehungsweise Übernahmen öffentlicher Apotheken Abstand nehmen.

Aus Sicht der Bundesregierung gebe es dafür „vielfältige individuelle und gesamtgesellschaftliche Gründe“. Zu diesen Gründen könnten insbesondere die individuelle Lebensplanung und -gestaltung, Verdienstvorstellungen, der Fachkräftemangel sowie der demografische Wandel zählen. „Die Bundesregierung sieht mit dem Entwurf eines ApoVWG sowie mit der vom Bundesministerium für Gesundheit geplanten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen Maßnahmen vor, durch die die Attraktivität der Arbeit in Apotheken gefördert, die Wirtschaftlichkeit von Apotheken verbessert und das flächendeckende Netz an Präsenzapotheken erhalten bleiben soll“, heißt es in der Gegenäußerung.

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