Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) soll auch die Möglichkeit eingeführt werden, die Apothekenleitung unter verschiedenen Approbierten aufzuteilen. Das soll Teilzeitarbeit ermöglichen.
In den ursprünglichen Plänen von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) war vorgesehen, dass Filial- und Zweigapotheken gar keine eigene Leitung mehr brauchten; vielmehr sollten Inhaberin oder Inhaber das selbst übernehmen können. Dieser Passus findet sich im Entwurf von Lauterbachs Nachfolgerin Nina Warken (CDU) nicht mehr, eine Idee aus diesem Zusammenhang hat es aber in den neuen Entwurf geschafft: die Möglichkeit der Aufteilung der Leitung von Filial- und Zweigapotheken unter zwei Apothekerinnen und Apothekern.
So ist vorgesehen, dass der Betreiber „eine der Apotheken (Hauptapotheke)“ persönlich zu führen hat. „Für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat der Betreiber schriftlich oder elektronisch einen oder zwei Apotheker als Verantwortlichen oder Verantwortliche zu benennen, der oder die die Verpflichtungen zu erfüllen hat oder haben, wie sie in diesem Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind“. Dasselbe gilt für Zweigapotheken, hier kann der Inhaber die Leitung sogar selbst übernehmen.
Laut Entwurf kann beispielweise eine zeitliche Aufteilung oder eine inhaltliche beziehungsweise organisatorische Aufteilung erfolgen: „Die Verantwortlichkeiten können untereinander aufgeteilt werden, zum Beispiel bezüglich der Zeiträume, verschiedener Tätigkeitsbereiche oder der Zuordnung des Personals.“ Dabei kann laut Entwurf eine strikte Trennung aller Verantwortungsbereiche oder nur einzelner Bereiche erfolgen. Die Abgrenzung erfolgt in Abstimmung mit den Verantwortlichen und ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Außerdem muss sie im Qualitätsmanagementsystem festgehalten werden, einschließlich Festlegungen zur Vertretung.
Geteilte Leitung, geteilte Haftung: „Je nach Abgrenzung ergibt sich, ob die Verantwortlichen einzeln oder als Gesamtschuldner haften. Im Haftungsfall ist entscheidend, welcher Verantwortungsbereich betroffen ist.“
Änderungen müssen mindestens zwei Wochen vorab angezeigt werden; bei einem unvorhergesehenen Wechsel unverzüglich. Laut BMG profitieren alle Beteiligten: „Dies erhöht die Attraktivität dieser Positionen, indem diese auch für in Teilzeit arbeitende Personen eröffnet werden, und wirkt somit einem Fachkräftemangel entgegen.