Trotz der deutlichen Nachbesserungen sieht die Abda die geplante Apothekenreform nach wie vor kritisch. Statt das System durch Liberalisierungsschritte auszuhöhlen, müsse endlich etwas für die wirtschaftliche Stärkung unternommen werden, so der Tenor der Stellungnahme zum Kabinettsbeschluss.
Zwar räumt die Abda ein, dass der Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf „deutliche Verbesserungen“ aufweist. Weiterhin fehlten aber Regelungen für die dringend erforderliche wirtschaftliche Stabilisierung der öffentlichen Apotheken. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Fixums auf 9,50 Euro werde nicht umgesetzt, weder durch das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) noch durch die geplante Verordnung.
„Diese Feststellung ist auch deshalb so fundamental, weil sich damit die dringend notwendige wirtschaftliche Sicherung der flächendeckenden, wohnortnahen und hochwertigen Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken weiter verzögert mit den nachteiligen Folgen weiterer Apothekenschließungen.“ Die vorgesehene Verhandlungslösung biete keine Basis, um die seit 13 Jahren vom Gesetz- und Verordnungsgeber versäumte Anpassung des Fixums nachträglich auszugleichen. „Das Fehlen eines zeitlichen Bezugspunktes als Grundlage der Verhandlung, der mit dem Inkrafttreten der letzten Anhebung des Fixums übereinstimmen müsste, erschwert im Zusammenspiel mit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität eine angemessene Steigerung der Vergütung erheblich.“
Auch bei den – vielfach nachgebesserten – Maßnahmen bleibt die Abda kritisch:
„Wir lehnen den – auch nur zeitweisen – Betrieb von Apotheken ohne anwesenden Apotheker ab und fordern die ersatzlose Streichung der entsprechenden Regelungen im Gesetzentwurf“, so die Abda zur geplanten PTA-Vertretung. Denn diese impliziere, dass die Anwesenheit eines Apothekers beim Betrieb einer Apotheke nicht zwingend erforderlich sei. „Diese Wertung ist geeignet, das apothekenrechtliche Fremdbesitzverbot, dass den Apotheker und den Patienten vor einer unsachgemäßen Einflussnahme Dritter schützt, zu hinterfragen. Wir sehen keine Veranlassung, Abweichungen von dem Grundsatz, dass eine Apotheke nur mit einem anwesenden Apotheker betrieben werden darf, zuzulassen oder auch nur zu erproben.“
„Wir halten die vorgesehenen Regeln für den Betrieb von bis zu zwei Zweigapotheken nicht für erforderlich.“ Sollte an den Lockerungen festgehalten werden, fordert die Abda, dass der Betrieb nicht auf der Basis eigenständiger Betriebserlaubnisse, sondern nur im Rahmen der dem Antragsteller erteilten Betriebserlaubnis ermöglicht wird. „Dabei darf die Zahl der zulässigen Betriebsstätten einer Apotheke insgesamt vier Betriebsstätten nicht übersteigen.“ Zur Sicherung des Mehrbesitzverbots solle eine alte Klausel wieder eingeführt werden, nach der eine Betriebserlaubnis kraft gesetzlicher Anordnung erlischt, wenn für den Betriebserlaubnisinhaber eine weitere Betriebserlaubnis erteilt wird.
Dass die Mitglieder der Paritätischen Stelle für ihre Entscheidungen persönlich haftbar gemacht werden können, sei schlimmstenfalls existenzvernichtend. „Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung löst dieses Problem nicht. Schadensersatzansprüche können vertraglich nicht wirksam zu Lasten Dritter ausgeschlossen werden. Eine interne Haftungsfreistellung der handelnden Personen entlastet die Rahmenvertragspartner nicht.“
Daher fordert die Abda eine Regelung, durch die die Haftungsrisiken für verhängte Vertragsstrafen oder Versorgungsausschlüsse vom Staat übernommen werden, damit Verstöße gegen die sozialrechtliche Preisbindung zukünftig sanktioniert werden können.
Dass Apotheken Rx-Medikamente ohne Rezept an Chroniker abgeben sollen, um eine nahtlose Arzneimittelversorgung zu ermöglichen, wird laut Abda nur funktionieren, wenn Patienten nicht durch finanzielle Belastungen abgehalten werden, für die Krankenkassen im Falle einer ärztlichen Verordnung ohnehin aufkommen müssten. „Es bedarf einer Überprüfung, ob durch die Ausgestaltung als Selbstzahlerleistung das Sachleistungsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung systemwidrig unterlaufen wird.“
Dass Apotheken bestimmte pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) nur auf Rezept durchführen dürfen, sieht die Abda kritisch: Internationale Erfahrungen belegten, dass Medikationsmanagementleistungen bei ausschließlicher ärztlicher Verordnung kaum in Anspruch genommen würden. Im Übrigen sollte die kontinuierliche Pflege des elektronischen Medikationsplans inklusive AMTS-Checks für Versicherte mit entsprechendem Anspruch im Rahmen eines Einschreibemodells bei einer von ihnen gewählten Vor-Ort-Apotheke ermöglicht werden.
Schließlich regt die Abda eine Entschließung des Bundesrates an, durch die die Bundesregierung aufgefordert wird, die apothekenrechtlichen Begrifflichkeiten durchgehend eindeutig und widerspruchsfrei zu regeln und zu verwenden. So sollte durchgängig zwischen der durch die Betriebserlaubnis definierten „Apotheke“ und ihren einzelnen „Betriebsstätten“ differenziert werden.
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