Pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) sollen ausgebaut werden – auch im Bereich der Prävention. Dabei setzt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum einen auf neue pDL und zum anderen auf deren Verordnung: Versicherte haben laut Entwurf zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) künftig Anspruch auf die Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes und weiteren tabakassoziierten Erkrankungen sowie Früherkennung von hierfür maßgeblichen Erkrankungsrisiken als pDL durch Apotheken. Ohne Arzt geht es aber nicht.
pDL umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken sowie zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei:
Versicherte haben laut ApoVWG künftig Anspruch auf zehn pDL:
Neu ist, dass die beiden pDL zum Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation beziehungsweise neu verordneter Dauermedikation ärztlich verordnet werden müssen. Ohne Rezept besteht kein Anspruch. Die anderen acht pDL können, müssen aber nicht verordnet werden. Die Bundesapothekerkammer (BAK) muss auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Standards jeweils in einer Standardarbeitsanweisung Empfehlungen für die Durchführung der in pDL entwickeln. Dazu bleiben zwei Monate nach Verkündung Zeit.
Die pDL und deren Ergebnis müssen in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden. Damit können Apotheker:innen Personen, die zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehören, beauftragen. Außerdem muss die Apotheke die jeweiligen Ärzt:innen elektronisch über ein sicheres Übermittlungsverfahren über die Durchführung der folgenden pDL informieren:
Deutscher Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband vereinbaren im Benehmen mit dem PKV-Verband das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung – einschließlich der entstandenen Sachkosten, der Dokumentation und der Benachrichtigung der ärztlichen Person, sowie zur Abrechnung der neuen erbrachten pDL. Dabei soll insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patient:innen in Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigt werden. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schiedsstelle.