Ab November

Salbutamol-Spray: Alle Ersatzkassen zahlen Mehrkosten

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Berlin -

Ab dem 1. November übernehmen alle Ersatzkassen die Mehrkosten bei Salbutamol-haltigen Arzneimitteln im Falle eines Lieferengpasses. Rabattverträge gibt es ab dem Zeitpunkt mit Ersatzkassen nicht mehr.

Seit Sommer übernehmen Barmer, DAK und KKH die Festbetragsaufzahlungen bei Salbutamol-Sprays – auch wenn kein Rabattvertrag vorliegt. Andere Ersatzkassen hatten nur einen kassenspezifischen Mehrkostenverzicht für einzelne Arzneimittel erklärt. Weil aber die Lieferengpässe bei Salbutamol-haltigen Arzneimitteln zur pulmonalen Anwendung weiterhin andauern und bereits Meldungen bis ins neue Jahr beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingegangen sind, haben sich alle Ersatzkassen entschieden, die Mehrkosten zu zahlen.

Achtung: Ab dem 1. November hat keine Ersatzkasse mehr einen Rabattvertrag für Salbutamol-haltige Dosieraerosole. Somit müssten die Versicherten die Mehrkosten im Falle eines Austausches aufgrund von Lieferengpässen aus eigener Tasche zahlen.

Doch von den Ersatzkassen heißt es: „Ab dem 01.11.2025 übernehmen die Ersatzkassen bundesweit für die Dauer des Lieferengpasses Salbutamol-haltiger Dosieraerosole die Mehrkosten, sofern eine Versorgung mit einem Arzneimittel, dessen Apothekenverkaufspreis oberhalb des Festbetrages liegt, notwendig ist. Apotheken können die Mehrkosten in diesem Fall über das Kassenrezept direkt mit der jeweiligen Ersatzkasse abrechnen.“

Die Regelung gilt nur für Salbutamol-haltige Dosieraerosole und nicht für andere Darreichungsformen/Devices. Denn inzwischen sind auch Fertiginhalte von Engpässen betroffen.

Mehrkosten werden fällig, wenn der Verkaufspreis eines Arzneimittels den Festbetrag übersteigt. In Ausnahmefällen springen die Kassen ein und übernehmen die Kosten, nämlich dann, wenn ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist. Grundlage ist das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) und eine entsprechende Umsetzung in § 11 Absatz 3 Rahmenvertrag. „Ist bei einer Abgabe nach Absatz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse […] die Mehrkosten.“

Die Möglichkeit, die Mehrkosten zulasten der Kasse abzurechnen, besteht also ausschließlich, wenn ein vorrangig abzugebendes Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist und ausschließlich über dem Festbetrag versorgt werden kann, weil auch die aut-idem-konformen Alternativen ohne Mehrkosten ausfallen. Auf das Rezept müssen Sonder-PZN sowie Faktor 2 oder 4 aufgedruckt werden.

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