Rx-Boni

OVG erlaubt 3 Euro pro Rezept

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Berlin -

Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) zulässig, solange sie eine „Geringwertigkeitsgrenze“ nicht übersteigen. Die Richter orientieren sich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Bonustalern. Darüber hinaus stellt das OVG klar, dass die Schmerzgrenze bei Rx-Boni von rund einem Euro pro verordnetem Arzneimittel gilt und nicht pro Rezept.

 

Die zuständige Aufsichtsbehörde hatte einem Apotheker aus Nordrhein-Westfalen mit sofortiger Wirkung verboten, Bonustaler anzubieten oder dafür zu werben. Die Kunden bekommen dabei für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel zwei Taler im Gegenwert von 50 Cent, die bei späteren Einkäufen eingelöst werden können.

Aus Sicht der Richter sind Rx-Boni zwar immer ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung. Im Einzelfall müsse aber die wettbewerbsrechtliche „Spürbarkeitschwelle“ geprüft werden, die der BGH in seinen Urteilen herangezogen hatte. Den OVG-Richtern erschien ein hartes Durchgreifen gegen den Apotheker vor diesem Hintergrund als rechtswidrig. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bei dieser Abwägung falsch, so die Richter im Eilverfahren.

Dass bei Rezepten mit mehreren Arzneimitteln auch mehrere Taler abgegeben werden, spielt aus Sicht des OVG keine Rolle. Die Wertgrenze von ungefähr einem Euro sei damit nicht überschritten, „weil die Zahl der Taler artikelbezogen ist und es vom Zufall abhängt, ob auf einem Rezept mehrere Arzneimittel aufgeführt oder mehrere Rezepte mit jeweils einem Artikel vorgelegt werden“, heißt es im Beschluss. Die Preisbindung sei durch Boni in dieser Höhe jedenfalls nicht aufgehoben.

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im August der zuständigen Aufsichtsbehörde noch recht gegeben. Diesen Beschluss hat das OVG am 28. November geändert und sich dabei auch auf eine ähnliche Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bezogen. Der OVG-Beschluss ist nicht anfechtbar, das Verfahren geht jetzt in die Hauptsache.

Derzeit laufen zudem mehrere berufsrechtliche Verfahren gegen Apotheker mit Bonus-Talern. Nach der Entscheidung des BGH hatten die Apothekerkammern angekündigt, gegen jede Form von Rx-Boni vorzugehen. Doch zumindest aus Sicht der beiden Oberverwaltungsgerichte lässt sich die Frage der Spürbarkeit auch mit Verweis auf die Preisbindung nicht ohne weiteres ausblenden.

 

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