Arbeitsrecht

„Eine fristlose Kündigung ist kaum durchzusetzen“

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Berlin -

37 Anrufe bei einer Gewinnspiel-Hotline haben einer Bürokauffrau in Nordrhein-Westfalen den Job gekostet. Eine fristlose Kündigung rechtfertigten die teuren Anrufe vom Arbeitstelefon aus allerdings nicht. Denn einen Mitarbeiter von einem Tag auf den anderen rauszuschmeißen, ist nur in den seltensten Fällen erlaubt. Selbst ein Diebstahl rechtfertigt nicht in jedem Fall die fristlose Kündigung.

„Generell ist eine fristlose Kündigung ganz selten und vor den Arbeitsgerichten kaum durchzusetzen“, erklärt Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen. Eine oder mehrere wirksame Abmahnungen müssten fast immer vorausgegangen sein. „Eine Ausnahme könnte allenfalls ein so gravierender Verstoß wie der Griff in die Kasse sein.“

Aber selbst bei Diebstahl ist die fristlose Kündigung nicht automatisch legitim. Entscheidend ist nicht der Wert der Sache, sondern die Einschätzung, ob die Einhaltung der Kündigungsfrist „nicht zugemutet“ werden kann. War ein Mitarbeiter etwa jahrzehntelang zur Zufriedenheit des Chefs angestellt, wird sich kaum begründen lassen, warum dieses Vertrauensverhältnis wegen eines eingesteckten Pröbchens zerstört sein soll.

Eine Rolle spiele auch die Kündigungsfrist, erklärt Hansen. „Eine außerordentliche Kündigung wird nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die restliche Zeit mit dem Mitarbeiter im Betrieb zu verbringen.“ Bei einer einmonatigen Frist wäre das weniger wahrscheinlich als bei einer sechs- oder siebenmonatigen Kündigungsfrist.

Wenn eine fristlose Kündigung nicht durchgesetzt werden kann, wäre in Betrieben, wo das Kündigungsschutzgesetz gilt, laut Hansen eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar. Hier gelten die normalen Kündigungsfristen. „Auch diese ist aber nicht ohne weiteres umsetzbar, sondern setzt eine Abmahnung des unerwünschten Verhaltens voraus“, so Hansen.

Wie schwierig eine fristlose Kündigung umzusetzen ist, zeigt der Fall der Bürokauffrau und ihrer Gewinnspiel-Anrufe: Die Richter stellten zwar klar, dass es sich bei Anrufen bei einer kostenpflichtigen Hotline um eine Pflichtverletzung handelte. Da die Privatnutzung im Unternehmen aber nicht geregelt war und die Frau nur in ihrer Pause telefoniert hatte, wurde die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt.

Hansen rät: „Arbeitgeber sollten klare Regeln zur Nutzung von Kommunikations- und Online-Medien wie PC, Handy oder Tablet in der Apotheke aufstellen, damit die Mitarbeiter wissen, was erlaubt ist und was nicht.“ Das gelte sowohl für die Arbeitszeit als auch für Pausenzeiten.

Meistens stellen Privatgespräche während der Arbeitszeit in der Apotheke ohnehin kein Problem dar. 84 Prozent der Teilnehmer einer Umfrage von APOTHEKE ADHOC finden, Telefonate in privaten Zusammenhängen seien auch am Arbeitsplatz grundsätzlich in Ordnung: 46 Prozent sehen darin kein Problem, Telefongespräche gehörten schließlich „zum Lebensalltag“. Bei 38 Prozent der Befragten sind Privatgespräche erlaubt, wenn auch „nur kurz und im Notfall“.

13 Prozent der Befragten finden das Thema schwierig, haben aber bereits resigniert: „Lässt sich ohnehin nicht kontrollieren.“ Bei 2 Prozent sind Privatgespräche „strikt verboten“: Sie lenkten die Mitarbeiter nur ab. Am 17. und 18. September nahmen 198 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC an der Umfrage teil.

Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt, Privatgespräche vom Diensttelefon seien grundsätzlich verboten. „Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber Privatgespräche ausdrücklich erlaubt hat.“ Um keinen Ärger zu bekommen, frage man am besten beim Vorgesetzten nach, rät sie. Eine Kündigung sei in den meisten Fällen erst nach vorheriger Abmahnung zulässig.

Wie viele Minuten Privatgespräch erlaubt sind, lasse sich nicht pauschal sagen, so Oberthür. Sie sollten angemessen sein. „Kurz eine Verspätung anzukündigen, ist in der Regel kein Problem. Eine halbe Stunde Telefonat mit der Oma in Rumänien schon.“

Mit dem privaten Handy private Gespräche zu führen, sei zumindest in der Pause kein Problem. „Während der Arbeitszeit darf man nicht privat telefonieren“, betont Oberthür. In der Praxis werde das regelmäßig großzügiger gehandhabt, wenn man zum Beispiel mal kurz mit dem Arzt telefoniere. „Aber eigentlich ist das in der Arbeitszeit verboten.“

Auch was das Thema Internet angeht, hat in vielen Apotheken mittlerweile ein Umdenken stattgefunden. Viele für den Berufsalltag relevante Inhalte lassen sich für die Mitarbeiter im Netz am schnellsten finden. Waren früher vielerorts an den Kassen gar keine Browser installiert, gehört heute die Online-Recherche in den meisten Apotheken zum Alltag. Auch wenn umfassende Fortbildungen nach wie vor zu Hause absolviert werden, ist der schnelle Blick ins private Mailkonto heute kein Tabu mehr.

+++ APOTHEKE ADHOC Umfrage +++
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