Nahrungsergänzungsmittel

Gericht stärkt Hersteller

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Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur noch in Sonderfällen als Arzneimittel deklariert werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und nahm damit Bezug auf die gängige Praxis, dass Behörden ausländische Nahrungsergänzungsmittel auf Verdacht zuerst als Arzneimittel einstufen, um sie dann in Deutschland wegen fehlender Zulassung verkehrsunfähig zu machen. Zukünftig dürfen Nahrungsergänzungsmittel nur noch als Arzneimittel eingestuft werden, wenn aus wissenschaftlichen Daten ersichtlich ist, dass die entsprechenden Präparate einen erheblichen Einfluss auf die physiologische Funktionen haben.

In dem Streit ging es um drei niederländische Produkte - Tabletten mit 50 mg aus Traubenkernen gewonnenen Bioflavanolen, Pulver mit gefriergetrockneten lebenden beziehungsweise lebensfähigen Bakterien und Kapseln mit jeweils 400 I.E. Vitamin E -, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als Arzneimittel angesehen worden waren.

In den ersten beiden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der beklagten Bundesrepublik zurück gewiesen. Denn zum Verzehr gedachte Produkte dürfen nicht „auf Verdacht“ den Arzneimitteln zugeordnet werden. Ansonsten würde vielen Produkten die Verkehrsfähigkeit auf Grund fehlender Nachweisbarkeit einer therapeutischen Wirkung von vornherein verwehrt bleiben.

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