Apothekenhonorar

Gericht errechnet Abschlag von 2,24 Euro

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„Fehlerhaft“, „ersichtlich falsch“, „gegen Denkgesetze verstoßen“: Die Richter sind mit dem Schiedsspruch im wahrsten Sinne des Wortes hart ins Gericht gegangen. Die Schiedsstelle habe bei der Absenkung des Abschlags auf 1,75 Euro falsch gerechnet und den Spielraum ihrer Beurteilung überschätzt, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Richter haben sich sogar die Mühe gemacht, mit den Instrumenten der Schiedsstelle selbst einen möglichen Kassenabschlag zu errechnen.

Grundsätzlich sei das methodische Vorgehen der Schiedsstelle - eine packungsbezogene Berechnung des Abschlags - nicht zu beanstanden, heißt es im Urteil. Allerdings sei die Umsetzung dieser Methode nicht konsequent erfolgt. Die Richter kritisierten, dass die Schiedsstelle zwar den gestiegenen Personalaufwand verrechnet habe, Umsatzzuwächse dagegen nicht: „Angesichts der im Verhältnis zur Umsatzsteigerung relativ geringen Kostensteigerung musste es sich der Beklagten jedenfalls aufdrängen, dass eine Absenkung um 24 Prozent auch angesichts der Regelungsgeschichte auf deutlich unter 2,00 Euro den durch den Gesetzgeber vorgezeichneten Rahmen verlassen haben musste.“

Nach eigenen Berechnungen des Sozialgerichts hätte der Abschlag nach allen vorgelegten Zahlen auf 2,17 Euro gesenkt werden dürfen, bei entsprechender Fortschreibung der Zahlen bis 2011 auf etwa 2,05. Streng nach der Methode der Schiedsstelle hätte der Abschlag den Richtern zufolge dagegen sogar konstant bleiben oder gar erhöht werden müssen.

Trotzdem halten die Richter eine Absenkung für möglich: Das vom Gesetzgeber angestrebte Einsparvolumen - ausgehend von dem alten Abschlag von 2,30 Euro - könne bei einem höheren Absatz mit einem geringeren Zwangsrabatt erreicht werden. Wenn bei diesem Einsparvolumen die Inflation und Absatzsteigerungen berücksichtigt werden sollen, kommen die Richter auf einen Abschlag von 2,24 Euro.


Laut Gesetz sei der Abschlag so anzupassen, dass die Summe der Vergütung aller Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung leistungsgerecht sei. Auf einzelne Apotheken komme es dabei nicht an. Auch könne nicht per se davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kosten im Rahmen der wirtschaftlichen Betriebsführung entstanden seien.

Bei ihrer neuen Entscheidung könne die Schiedsstelle an ihrer Methode festhalten, dürfe dabei aber die Bewertung der Leistungsgerechtigkeit nicht aus dem Blick verlieren. Damit sei allenfalls eine maßvolle Absenkung unter Berücksichtigung des Umsatzwachstums noch zu rechtfertigen.

Dass die Schiedsstelle Anfang 2010 selbst verkündet hatte, der neue Abschlag von 1,75 Euro gelte auch nach 2009 fort, sei eine „unverbindliche Einschätzung, die keinerlei Rechtswirkung entfaltet“, so die Richter, die der Schiedsstelle ein „elementares Fehlverständnis der Kompetenzen“ vorwerfen. Zudem besteht aus Sicht des Gerichts keine Eile mehr: Das Kalenderjahr sei inzwischen abgelaufen, eine baldige Klärung erscheine nicht mehr erforderlich, da es um Zahlungen der Vergangenheit gehe. Für 2011 gelte eine neue gesetzliche Regelung.

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