Betriebsprüfung

Kassenzeile: Fiskus darf nicht schätzen

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Berlin -

Geht es nach den Finanzbehörden, sollen die Apotheken bei der Betriebsprüfung möglichst alle Daten offen legen. Wie viel Informationen wirklich eingefordert werden können, beschäftigt die Gerichte. Ein Apotheker aus Nordrhein-Westfalen weigerte sich, alle geforderten Daten zu liefern, und klagte gegen die Schätzung durch das Finanzamt. Das Finanzgericht Münster gab dem Pharmazeuten jetzt Recht.

Im konkreten Fall wollte die Finanzbehörde die Daten der Kassenauftragszeile, also alle in der Warenwirtschaft gespeicherten Einzelverkäufe, geliefert bekommen. Da der Inhaber hart blieb, verlangte der Fiskus prompt eine Hinzuschätzung von 40.000 Euro.

Der Einspruch des Steuerberaters, Dr. Bernhard Bellinger vom Kanzleiverbund Apo-Audit, gegen die Datenanforderung wurde zurückgewiesen – da die Prüfung mit der Hinzuschätzung beendet sei. Der Apotheker wollte die Entscheidung der Finanzbehörde nicht gelten lassen und zog mit Bellinger gegen die Veranlagungsbescheide vor das Finanzgericht Münster.

Die Richter gaben ihm nach der gestrigen Verhandlung in vollem Umfang Recht. Die Urteilsbegründung steht noch aus. Die Entscheidung könnte für viele Apotheken in Nordrhein-Westfalen bedeutsam sein: Laut Bellinger soll der Fiskus in etwa 50 weiteren Fällen nach dem gleichen Strickmuster gehandelt haben. Mit dem Urteil im Rücken könnten die betroffenen Apotheken die Daten für sich behalten – ohne eine Hinzuschätzung befürchten zu müssen.

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