Neue Corona-Maßnahmen

Berlin: FFP2-Pflicht jetzt auch in Apotheken

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Berlin -

In Berlin müssen ab sofort auch Kund:innen in Apotheken eine FFP2-Maske tragen. Darauf weist die Apothekerkammer hin.

Mit der Änderung der Sars-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die heute in Kraft getreten ist, gilt laut Kammer eine FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden in „Einzelhandelsgeschäften aller Art“. Laut Ladenöffnungsgesetz gehören Apotheken zu Verkaufsstellen, sodass die neue Regelung auch für sie gilt.

Für Personal ist laut Kammer weiterhin eine medizinische Gesichtsmaske ausreichend, wobei aufgrund von arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorgaben der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich sein könne.

Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr müssen keine Maske tragen, bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr genügt eine medizinische Gesichtsmaske. Ausgenommen sind auch Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, chronischen Erkrankung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können und dies von einem Arzt bestätigt bekommen haben. „Die Verantwortlichen sind berechtigt, zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die Bescheinigung im Original einzusehen“, heißt es dazu.

„Gibt ein Patient an, aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen zu können, ist dieser Umstand sofort vor Ort nachzuweisen“, so die Kammer. „Der Nachweis hat durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original zu erfolgen. Die bloße Behauptung einer gesundheitlichen Einschränkung ist für einen Nachweis nicht ausreichend.“ Die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Ausnahmen sind außerdem vorgesehen für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen. Während der Durchführung von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege kann die Maske ebenfalls abgesetzt werden, sofern dies erforderlich ist („gesichtsnahe Dienstleistungen“).

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