Bei Privatrezepten, die nicht auf dem blauen Rezeptformular ausgestellt wurden, muss in den Apotheken künftig die Rückseite bedruckt werden. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband hin. Grund ist der Herstellerrabatt, den auch die privaten Krankenversicherungen (PKV) seit Jahresbeginn von den Pharmafirmen kassieren können. Damit die „Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten“ (Zesar) die Ansprüche geltend machen kann, müssen die Angaben der Apotheken maschinenlesbar sein.
Hat der Arzt keinen blauen Rezeptvordruck benutzt, müssen ab 16. Mai die Angaben zu Apotheke und Abgabedatum sowie Arzneimittel, Menge und Preis auf die Rückseite gedruckt werden. Dort müssen die Rezepte künftig auch abgezeichnet werden. Hat der Arzt mehr als drei Arzneimittel verordnet, müssen auch blaue Rezepte auf der Rückseite bedruckt werden.
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