Ärger mit Arzneimittellager

Apotheker darf Erbe nicht retournieren

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Berlin -

Apotheker Cornelius Aust hat eine Apotheke mit einem vollen Warenlager geerbt – und kann es weder verkaufen noch an den Großhandel retournieren. Der Grund: Er hat für die Apotheke keinen Verwalter bestimmt. Und ohne Apothekenbetriebserlaubnis lagern die Arzneimittel formal nicht in einer Apotheke – obwohl sie die Räume nie verlassen haben. Aust will die Ware nicht auf eigene Kosten vernichten und hat einen Anwalt eingeschaltet.

Ein kurzer Rückblick: Im Juli verstarb plötzlich Joachim Aust, Inhaber der Sonnen-Apotheke in Eutin. „Bereits vor seinem Tod hatten die pharmazeutischen Großhändler aufgrund bestehender Verbindlichkeiten die Belieferung eingestellt; eine Fortführung des Apothekenbetriebs war daher nicht vorgesehen“, erzählt sein Sohn Cornelius Aust. Er und seine Schwester schlossen die Apotheke sofort für den Publikumsverkehr.

Aust, selbst approbierter Apotheker, kümmerte sich in den folgenden Wochen um das Personal, die Räume und die Sicherung des Warenbestands. „Gleichzeitig mussten wir innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist zunächst die Vermögens- und Schuldensituation prüfen”, erinnert sich Aust. „Eine vorzeitige Übernahme beziehungsweise Bestellung eines Apothekenverantwortlichen erschien uns auch deshalb problematisch, weil damit möglicherweise eine Annahme der Erbschaft hätte verbunden werden können.“ Eine Fortführung des Betriebs war nie geplant.

Schließlich entschieden sich die beiden dafür, das Erbe anzutreten, und begannen im August mit der Abwicklung der Apotheke. Als sie den Warenbestand zurückschicken wollten, verlangten die Großhändler eine Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Retoure. Das ist notwendig, da der Großhandel laut Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) Arzneimittel grundsätzlich nur aus Betrieben zurücknehmen darf, die zur Abgabe an Verbraucher berechtigt sind. Aust bat das zuständige Landesamt für soziale Dienste (LASG) um die Bestätigung – doch sie wurde ihm verweigert.

Betriebserlaubnis mit Tod des Inhabers erloschen

Das LASG verwies in einem Schreiben an Aust darauf, dass die Betriebserlaubnis mit dem Tod des Inhabers erloschen sei. Daher sei die Apotheke kein zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigter Betrieb im Sinne der AM-HandelsV. Zudem habe Aust keinen Verwalter bestellt, der für die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und den Verkehr von Arzneimitteln verantwortlich gewesen wäre. Deshalb könne man nicht bestätigen, dass die „erforderliche ordnungsgemäße Lagerung und Handhabung der Arzneimittel während des gesamten Zeitraums gegeben war”.

Aust wehrt sich gegen diese Einschätzung und hat einen Anwalt hinzugezogen: Das Apothekengesetz (ApoG) gebe Erben zwar explizit die Möglichkeit, einen Verwalter einzusetzen – daraus ergibt sich aus Sicht des Juristen aber keine Verpflichtung. Besonders, wenn ein Erbe selbst approbierter Apotheker sei, die Apotheke nicht weiterbetreibe und es ausschließlich um die ordnungsgemäße Sicherung und Abwicklung des vorhandenen Betriebsvermögens und Arzneimittelbestandes gehe.

Aust sieht zudem einen Konflikt zwischen der sechswöchigen erbrechtlichen Entscheidungsfrist und den apothekenrechtlichen Anforderungen an die Abwicklung einer geschlossenen Apotheke: „Während die Erben zunächst klären müssen, ob sie eine möglicherweise überschuldete Erbschaft überhaupt annehmen, könnte gerade das Abwarten dazu führen, dass eine spätere Rückgabe des vorhandenen Arzneimittelbestands nicht mehr akzeptiert wird.”

Rennen gegen die Zeit

Das LASG hat seine Position derweil bekräftigt: Der Erbe könne zwar privatrechtlich über die Apotheke und auch den Arzneimittelbestand verfügen. Aber die Rückgabe von Arzneimitteln sei eben gerade keine privatrechtliche Verfügung über einen Nachlassgegenstand, sondern ein Vorgang innerhalb des gesetzlich regulierten Arzneimittelverkehrs. Und ohne einen Verwalter bestehe kein fortgeführter Apothekenbetrieb, in dem die vorhandenen Arzneimittel als Apothekenbestand verwaltet und abgewickelt werden könnten.

Die Vorschrift, dass der Zurückgebende bestätigen muss, dass die Arzneimittel ordnungsgemäß gelagert und gehandhabt wurden, begründet aus Sicht des LASG keine Ausnahme. Andernfalls würde die Regelung weitgehend leerlaufen und jede Person könne Arzneimittel zurückgeben. „Eine solche Auslegung entspricht weder dem Wortlaut noch der Systematik der AM-HandelsV”, heißt es beim LASG.

Für Aust und seine Schwester ist es ein Rennen gegen die Zeit. Um den vorhandenen Warenbestand noch gut an die Großhändler retournieren zu können, brauchten sie eine Entscheidung bis Mitte Oktober. Denn bis Ende Oktober muss das noch zu Lebzeiten des Vaters verkaufte Apothekengebäude übergeben werden – und bis dahin soll bestenfalls auch die Einrichtung noch einen Käufer finden. Wenn sich bis dahin keine Lösung findet, muss Aust die Arzneimittel entsorgen, als Privatperson, auf eigene Kosten.

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