Plötzlich und unerwartet kommt das Unglück und man steht unvermittelt als Erbe einer Apotheke da. Auf einmal befasst man sich mit Erbrecht und Apothekenrecht und hat das Gefühl, sehr viel falsch machen zu können. Und tatsächlich gibt es einige Fallstricke, wie unlängst ein Apotheker erleben musste. Nachlassexpertin Ira Kröswang erklärt, worauf man achten muss.
Die womöglich wichtigste Tatsache, die man sich vor Augen führen muss: „Mit dem Tod des Inhabers erlischt auch dessen Apothekenbetriebserlaubnis. Diese ist personenbezogen und kann nicht vererbt werden“, erklärt Kröswang. Ohne die Erlaubnis darf der Betrieb nicht fortgeführt werden. Wichtig ist daher, dass die Erben den Todesfall unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen und mit ihr klären, ob eine Abmeldung vom Versorgungs- und Notdienst nötig sowie welche weiteren Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
Das Warenlager sollte dokumentiert und wenn erforderlich „eingefroren“ werden: „Bis zur behördlichen Genehmigung sollten keine regulären Betriebsleistungen erbracht werden. Das Apothekenteam sollte daher bis zur Klärung keine Arzneimittel herstellen, abgeben oder einkaufen.” Dafür braucht es eine:n Verwalter:in, der/die die Verantwortung für die Apotheke übernimmt.
Im einfachsten Fall wird der Verwalter von dem Erben oder der Erbengemeinschaft ausgewählt und der Behörde vorgeschlagen. Die Voraussetzungen für das Amt sind ähnlich denen, die bei der Ausstellung der Apothekenbetriebserlaubnis gelten: Die Person muss vollgeschäftsfähig sein, die deutsche Approbation als Apothekerin oder Apotheker besitzen, ein Führungszeugnis vorlegen, gesundheitlich geeignet sein und mitteilen, welche anderen Apotheken sie gegebenenfalls betreibt. Tätig werden darf der Verwalter erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Behörde.
Kröswang empfiehlt deshalb: „Der Antrag auf Fortführung des Apothekenbetriebs mit dem vorgeschlagenen Verwalter sollte möglichst gut vorbereitet sein und nötige Unterlagen oder eidesstattliche Versicherungen sollte man am besten direkt mitliefern.” Selbst dann kann es nach ihrer Erfahrung aber zwei bis drei Wochen dauern, bis die Behörden grünes Licht geben. „Vor der Erteilung der Genehmigung zur Fortführung des Betriebs mit Verwalter sollte man nichts machen“, betont Kröswang.
Sobald der Verwalter bestellt ist und die Behörde ihre Freigabe erteilt hat, entspannt sich aus ihrer Erfahrung die Situation. Dann kann die Apotheke den Betrieb wieder aufnehmen, sofern das gewünscht ist. Ist hingegen eine Abwicklung der Apotheke geplant, sollte bereits der Antrag bei der Behörde konkret und ausdrücklich von einer „vorläufigen Verwaltung zum Zweck der Sicherung und Abwicklung” sprechen.
Die Reichweite der Verwalterbefugnis sollte mit der Behörde abgesprochen werden, betont Kröswang. Und Achtung: „Solange die Ware nicht bezahlt ist, sollte geprüft werden, ob die Ware aufgrund eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts möglicherweise noch dem Lieferanten gehört. Dann darf diese ohne Zustimmung des Großhändlers nicht abgegeben werden”, warnt Kröswang. Sie empfiehlt deshalb, sich grundsätzlich und nicht nur aus kaufmännischen Gründen eng mit den Lieferanten abzustimmen.
Komplizierter wird die Gesamtsituation, wenn der Erbe einer Apotheke nicht sicher ist, ob er das Erbe überhaupt annehmen sollte. Das Erbrecht gibt ihm sechs Wochen (lebt er im Ausland sogar sechs Monate), das zu entscheiden – doch das Apothekenrecht verlangt zügiges Handeln. Und über allem schwebt die Gefahr, durch unbedachtes Handeln das Erbe versehentlich anzunehmen.
Kröswang mahnt zur Vorsicht: „Kritisch sind insbesondere solche Handlungen, die nach außen eindeutig erkennen lassen, dass der Erbe die Apotheke dauerhaft übernehmen und wirtschaftlich fortführen will. Bloße Sicherungs- und Abwicklungsmaßnahmen sind hiervon zu unterscheiden. Aber wenn er zum Beispiel die Apotheke umbenennt, neue Produkte einkauft oder ein persönliches wirtschaftliches Interesse an der Umsatzsteigerung zeigt – dann könnte konkludent angenommen werden, dass er auch erben will.” Das hindert Erben aus ihrer Sicht aber nicht daran, trotzdem einen Verwalter zu bestellen. Denn: „Dringende Sicherungs- und Notmaßnahmen können als Ausnahme greifen.“
Sie empfiehlt daher, bei der zuständigen Behörde die Fortführung des Betriebs mit einem Verwalter zu beantragen, aber in diesem Antrag deutlich zu formulieren, dass dies ausschließlich „als vorläufige Sicherungs- und Abwicklungsmaßnahme unter Vorbehalt der Ausschlagung” geschehe. So werde deutlich gemacht, dass die Prüfung des Erbes noch laufe. „Ein gesetzlicher Freibrief ist das aber nicht. Entscheidend bleibt, wie sich der Erbe tatsächlich verhält”, betont Kröswang.
Der Erbe sollte nicht selbst die Apotheke wirtschaftlich fortführen. Der Antrag sollte ausdrücklich erklären, dass die Ausschlagungsfrist noch läuft, keine endgültige Annahme getroffen wurde, die Verwaltung nur der Sicherung, Dokumentation und Abwicklung dient, keine dauerhafte Fortführung oder eigene wirtschaftliche Betätigung beabsichtigt ist. Eine endgültige rechtliche Bewertung bleibt eine Einzelfallfrage.
Nachlassexpertin Ira Kröswang
Wenn man das Erbe – bewusst, durch Fristablauf oder durch konkludentes Handeln – angenommen hat und unsicher ist, wie die wirtschaftliche Lage konkret aussieht oder ob der Nachlass möglicherweise doch überschuldet ist, kann der Erbe oder die Erbin beim zuständigen Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen.
„Ein Nachlassverwalter wickelt alles für den Erben ab”, erklärt Kröswang. „Der Erbe verliert dann jedoch die Befugnis, über den Nachlass zu verwalten. Das ist ein weiterer Schutz, weil die Nachlassverwaltung grundsätzlich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt.” Der Nachlassverwalter kümmert sich um die Fortführung oder die Abwicklung des Unternehmens.
Wenn man sich sicher ist, dass man das Erbe ausschlagen will, wendet man sich direkt an das Nachlassgericht. Das bestimmt dann einen geeigneten Nachlasspfleger. Diese Rolle übernimmt Kröswang auch regelmäßig. Sie vertritt dann den „unbekannten Erben” und kümmert sich um den Nachlass. In dieser Rolle hat Kröswang die Erfahrung gemacht, dass Apotheken – ob vermögend oder verschuldet – noch gut verkauft werden können. Bei der Nachlasspflegschaft liegt es dann bei ihr oder einem Kollegen, eine:n Apothekenverwalter:in zu bestimmen und bei der Behörde die entsprechenden Anträge zur Fortführung des Apothekenbetriebs zu stellen.
Als Nachlassverwalterin, Testamentsvollstreckerin und Nachlasspflegerin fängt Kröswangs Arbeit dann an, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Um den Erben den Weg wenigstens etwas zu erleichtern, empfiehlt sie, das Thema schon zu Lebzeiten zu besprechen und zu bedenken. „Probe-Sterben”, nennt sie das: „Man stelle sich vor, man sei nicht mehr da, und geht dann seinen ganzen Tag durch: Wer müsste welche Aufgabe übernehmen und was bräuchte diese Person dafür?“
Im Ergebnis dieser Überlegungen sollte der eine Ordner entstehen, in dem alle wichtigen Unterlagen sind. Und: „Für Apotheken wünsche ich mir eigentlich eine Art Abo-Modell: Alle fünf Jahre sollte kontrolliert werden, ob dieser Ordner noch alle wichtigen Unterlagen enthält und ob das Testament noch aktuell ist“, so Kröswang. Außerdem könnten schon kleine Maßnahmen helfen: zum Beispiel Vollmachten ausstellen oder den Erben eine Liste mit möglichen Apothekenverwaltern bereitstellen.
Erben einer Apotheke müssen die Ausschlagungsentscheidung und die apothekenrechtlich erforderliche Sicherung parallel organisieren. Die Ausschlagungsfrist darf nicht dazu führen, dass der Arzneimittelbestand ungesichert bleibt; umgekehrt sollten die Erben bis zur Entscheidung über die Annahme keine Handlungen vornehmen, die objektiv als dauerhafte Übernahme und wirtschaftliche Fortführung der Apotheke erscheinen.
Nachlassexpertin Ira Kröswang