Metoprolol-Rezepte

AOK: Kein Problem der Rabattverträge

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Aus Sicht der AOK haben die Fehler bei der Abrechnung von Metoprolol-Rezepten nichts mit den Rabattverträgen zu tun. „Es gibt keinen direkten Zusammenhang. Die Falschabgaben sind lediglich aufgefallen, weil das eigentlich abzugebende Arzneimittel - im konkreten Fall ein AOK-Rabattvertragsmedikament - nicht lieferbar war. Das hätte ebenso bei einem nicht rabattierten Arzneimittel so geschehen können“, so die Kasse.

Es gibt aus Sicht der AOK grundsätzlich keine Konstellation, in der eine Apotheke ein anderes Medikament abrechnen darf, als sie tatsächlich abgegeben hat. Die Kasse geht davon aus, dass es sich bei den rund 30.000 falsch bedruckten Rezepten nur „um die Spitze eines Eisberges" handele, weil solche Fehler in der Regel nicht auffielen.

Nach unbestätigten Zahlen soll im Juni rund jede zweite Apotheke zu Unrecht den neuen AOK-Rabattpartner Betapharm auf Metoprolol-Rezepte gedruckt haben, obwohl ein anderes Präparat abgegeben wurde. Die Kasse möchte sich zu dem Thema nicht mehr äußern und verweist auf eine schriftliche Stellungnahme. Selbst die bei Rabattverträgen federführende AOK Baden-Württemberg hat vom Bundesverband einen Maulkorb verpasst bekommen.

Für die Fehler der Apotheker gibt es der Kasse zufolge jedenfalls keinen guten Grund: Die zwischen AOK und Deutschem Apothekerverband (DAV) vereinbarte Friedenspflicht sei allgemein bekannt, mit Unsicherheit oder Angst vor Retaxierungen wegen Nichtbeachtung der AOK-Rabattverträge könne niemand argumentieren. „Dies kann nur vorgeschoben werden, wenn vom eigentlichen Tatbestand der Falschabgabe und -abrechnung abgelenkt werden soll“, so die AOK.

Die Kasse weist darauf hin, dass es Probleme bei etwaigen Arzneimittelrückrufen geben könnte. Schließlich sei nicht bekannt, welches Präparat der Versicherte im Einzelfall tatsächlich bekommen habe.

Immerhin: Die AOK geht derzeit davon aus, „dass die beteiligten Apotheken trotz des groben Verstoßes gegen Vorschriften der Arzneimittelsicherheit und gegen Abrechnungsvorschriften die Gesundheit ihrer Kunden nicht gefährden wollten und in jedem Fall ein wirkstoffgleiches Medikament abgegeben haben“. Ob die Kasse selbst wirtschaftlichen Schaden erlitten habe, sei Gegenstand der laufenden Ermittlungen.

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