Die Landesapothekerkammer Hessen (LAK) fordert zum Deutschen Apothekertag (DAT) eine Anhebung der Notdienstgebühr auf 10 Euro. Außerdem soll diese bereits ab dem jeweiligen Feierabend erhoben werden können. Dienste sollen auch von zu Hause aus geleistet werden können, wenn eine Anwesenheit innerhalb von zehn Minuten möglich ist.
Seit Einführung der Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 Euro zum 1. August 2013 sei diese nie an die Inflation angepasst worden. „Durch das ‚Rund-um-die-Uhr‘-Shoppingverhalten der Kunden und den fehlenden respektvollen Umgang mit den Notdiensten, soll eine Anhebung der Gebühr den Wert der geleisteten Dienste klar verdeutlichen“, heißt es von der Kammer. Es fehlten ein Bewusstsein über die Bedeutung der geleisteten Dienste innerhalb der Bevölkerung und der respektvolle Umgang mit dem Angebot „Notdienst“, welcher „mittlerweile von Eventshoppern zur Erfüllung abstruser Ideen missbraucht“ werde.
Erhoben werden soll die Notdienstgebühr grundsätzlich während der regulären Schließungszeiten der Apotheke. „Die Zugrundelegung der allgemeinen Ladenschlusszeiten zur Erhebung der Notdienstgebühr impliziert die Annahme, dass Apotheken an Werktagen (inkl. Samstag) generell von 6 bis 20 Uhr geöffnet sind. Dies trifft, wenn überhaupt, nur für ganz wenige Apotheken zu und bildet nicht die Realität ab.“
Eine Apotheke, die zum Notdienst verpflichtet sei, versehe diesen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie regulär schließen würde. „Aus diesem Grund soll die Notdienstgebühr ebenfalls ab diesem Zeitpunkt erhoben werden dürfen.“
Dritter Punkt zum Thema Notdienst: § 23 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) soll dahingehend angepasst werden, dass alle Apotheker:innen, die innerhalb von zehn Minuten in ihren Apotheken vor Ort erscheinen können, von der Verpflichtung zur Anwesenheit während der Dienstbereitschaft befreit sind. Stattdessen soll eine generelle Rufbereitschaft ausreichend sein, sofern die entsprechenden technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um den Patient:innen direkt anzusprechen und über die zumutbare Wartezeit zu informieren.
Den Kammern sollte daran gelegen sein, den Notdienst für die Apotheker:innen so wenig belastend wie möglich zu gestalten und dies bundeseinheitlich festzulegen, heißt es zur Begründung. „Die Kundenfrequenz im Notdienst ist (je nach Lage) sehr unterschiedlich und manche Apotheker leisten reine Sitzdienste ab. Deshalb soll jeder Apotheker selbst entscheiden dürfen, ob er den Notdienst in seiner Apotheke oder von einem anderen Ort aus versieht, solange er über Klingel und Telefon erreichbar ist und innerhalb von zehn Minuten vor Ort sein kann.“
Da der Notdienst in den meisten Fällen von der Inhaberin oder vom Inhaber versehen werde, der häufig am Folgetag weiterarbeite, sei es angemessen, wenn sie oder er zur Erholung so viel Zeit wie möglich zu Hause verbringen könne. „Es ist für jeden Patienten absolut zumutbar, zehn Minuten auf eine Versorgung warten zu können – auch im Notfall. Durch den sofortigen telefonischen Kontakt mit dem Apotheker nach Betätigung der Notdienstklingel wird der Patient auf die überschaubare Wartezeit hingewiesen.“
Bereits heute nutzten einige Kammern den Ermessensspielraum, um eine Rufbereitschaft zu erlauben. Da dies der körperlichen und mentalen Gesundheit des diensthabenden Apothekers diene, sollte dies laut Antrag „im Rahmen der Gleichstellung zum Wohl aller Kammermitglieder bundeseinheitlich wohlwollend reguliert werden“.