Rx und BtM: Wiederabgabe nach § 20 APOTHEKE ADHOC, 23.07.2019 14:34 Uhr
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Vom Umtausch ausgeschlossen, oder nicht? Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen ein weiteres Mal zu Lasten der Kasse abgerechnet werden. Montage: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Im März 2007 wurde die Wiederabgabe von Arzneimitteln in den Rahmenvertrag eingeführt. Auch mit dessen Novellierung zum 1. Juli ist es Apothekern weiterhin gestattet, verschreibungspflichtige Arzneimittel ein weiteres Mal zu Lasten der Kasse abzurechnen. Das sind die vertraglichen Voraussetzungen.
Laut Kassenbon sind Arzneimittel vom Umtausch ausgeschlossen, soweit so gut. Jedoch ermöglicht § 20 Rahmenvertrag die Wiederabgabe von Arzneimitteln, die an die Apotheke zurückgegeben wurden. Eine Verpflichtung zur Wiederabgabe besteht jedoch nicht. Möglich ist dies laut Rahmenvertrag jedoch nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel vorausgesetzt die Chargenbezeichnung von Inhalt und Umverpackung ist identisch. Kumulativ muss das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig sein sowie die ordnungsgemäße Qualität gemäß § 12 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Einzelfall geprüft. Laut § 12 ApoBetrO müssen nicht in der Apotheke hergestellte Fertigarzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte stichprobenweise geprüft werden. Dazu genügt eine Sinnesprüfung, wenn keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Medikaments bestehen. Die Prüfung ist in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren.
Erfüllt das zurückgegeben Fertigarzneimittel den Vorgaben und der Apotheker bestätigt dessen Qualität kann eine Wiederabgabe zu Lasten der Kasse unter Verwendung des vereinbarten Sonderkennzeichens und der Pharmazentralnummer erfolgen. Gemäß der Technischen Anlage 1 ist unter 4.12 die genaue Rezeptbedruckung festgelegt. „Für jedes wieder abgegebene Arzneimittel wird die PZN und die Anzahl der abgegebenen Packungen mit der Taxe „0“ in eine Zeile gedruckt. Im Anschluss an die abgegebenen Mittel wird einmal das Sonderkennzeichen 02567047 mit der Gesamtzahl der wieder abgegebenen Mittel im Feld Faktor“ gedruckt.
Abgerechnet wird jedoch nicht der komplette Preis sondern der Festzuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nach § 3 Absatz 6 Arzneimittelpreisverordnung. Zusätzlich ist die sich aus dem Preis ergebene gesetzliche Zuzahlung von mindestens fünf und maximal zehn Euro abzurechnen, es sei denn der Versicherte ist von der Zuzahlung befreit. „Der Apothekenabschlag und die gesetzlichen Rabatte sind nicht anzuwenden“, so § 20 RahmenV.
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