Berlin - Verbandmittel sind keine Arzneimittel, keine Hilfsmittel und keine Pflegehilfsmittel. Dennoch dürfen die Produkte zu Lasten der Kasse abgerechnet werden. Die Produktgruppe gehört zu den CE-geprüften Medizinprodukten. GKV-Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit Pflaster, Binde & Co. – Verbandmittel unterliegen nicht der Substitution und auch nicht der Importquote.
Je nachdem, wie häufig Verbandmittel in der Apotheke abgegeben werden, stehen Apotheker und PTA vor der Frage: Was darf eigentlich abgegeben werden? Werden exotischere Materialien benötigt, so stellt allein der Bestellprozess häufig eine Hürde dar. Generell gilt jedoch: Auch wenn Verbandmittel weder Arznei- noch Hilfsmittel sind, sind sie verschreibungsfähig. Die zu leistende Zuzahlung seitens des Patienten gleicht der einer Arzneimittelverordnung (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro).
§ 31 Abs. 1 SGB V.: „Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.“
Verordnet der Arzt ein Verbandmittel, so wählt er dieses unter der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der medizinischen Notwendigkeit aus. Das bedeutet, die Verordnung muss zweckmäßig und wirtschaftlich sein, denn Verbandstoffe belasten auch das Budget des Arztes.
Die Produkte unterliegen nicht der Importquote und sind von der Substitution ausgeschlossen. Die Aut-idem Regelung nach § 73 SGBV gilt für Verbandmittel nicht, da die Produkte keine Arzneimittel sind. Außerdem gibt es für Verbandmittel keine Festbeträge und eine generische Verordnung ist nicht möglich.
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