In der Regel müssen Versicherte bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die gesetzliche Zuzahlung von mindestens fünf und maximal zehn Euro, beziehungsweise bei Arzneimittel im Preissegment zwischen 50 und 100 Euro zehn Prozent des Apothekenverkaufspreises (AVP), zahlen. Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) erlaubt dem GKV-Spitzenverband jedoch, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung zu befreien. Zum 1. Januar dieses Jahres waren es 3512 Präparate.
Die Liste der zuzahlungsfreien Arzneimittel ist im ständigen Wandel. Alle 14 Tage kann diese sich ändern, denn am 1. und 15. des Monats finden Preisänderungen statt. Aktuell sind 3512 Präparate von der Zuzahlung ausgenommen, das sind 181 Arzneimittel mehr als am Stichtag 1. Januar 2018, darüber informiert die ABDA.
Das AVWG aus dem Jahr 2006 soll dazu beitragen, die Arzneimittelausgaben zu dämpfen. Ärzte sollen gegebenenfalls von der Zuzahlung befreite Arzneimittel verordnen. Für alle Kassen gilt: Liegt der Verkaufspreis des Arzneimittels mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag, ist das Präparat von der Zuzahlung befreit. Der Festbetrag wird vom GKV-Spitzenverband festgelegt und ist der Betrag, den die Krankenkassen maximal für das Arzneimittel bezahlen. Der Hersteller muss das Arzneimittel außerdem so günstig anbieten, dass die Kasse trotz der weggefallenen Zuzahlung des Patienten entlastet wird.
Seit 2007 dürfen die Kassen gemäß des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (WSG) nach Abschluss eines Rabattvertrages die Zuzahlung kürzen. So sind unterschiedliche Zuzahlungen einzelner Versicherter für ein- und dasselbe Medikament zu erklären. Für Rabattpräparate kann die Zuzahlung halbiert oder gar ganz aufgehoben werden. Man spricht von der kassenspezifischen Zuzahlungsermäßigung. Die Entscheidung obliegt also alleine der Kasse.
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