Finanzkommission

Wundauflagen: Keine Erstattung ohne Nutzennachweis

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Berlin -

Um Kosten im Gesundheitswesen zu senken, hat die Finanzkommission Gesundheit auch Wundversorgungsprodukte als Sparquelle identifiziert: Spezielle Wundauflagen, deren therapeutischer Mehrwert nicht eindeutig nachgewiesen ist, sollen laut dem Vorschlag des Expertengremiums künftig von der Erstattung durch die Krankenkassen ausgeschlossen werden.

Die Finanzkommission hat weitreichende Empfehlungen zur Kosteneindämmung im Bereich der Wundversorgung vorgelegt. Ziel der „Reformempfehlung Nr. 43“ ist es, die dynamische Preisentwicklung bei Verbandmitteln zu bremsen und den Grundsatz der evidenzbasierten Medizin konsequenter durchzusetzen. Sollte der Vorschlag umgesetzt werden, stünden der Apothekenpraxis signifikante Änderungen bei der Abgabe und Abrechnung bevor.

Auslaufen der Übergangsregelung

Ein zentraler Punkt der Empfehlung ist das Auslaufen der mehrfach verlängerten Übergangsregelung gemäß § 31 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB V). Bisher konnten viele „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ (Anlage Va Teil 3 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)) auch ohne expliziten Nutzennachweis zulasten der GKV abgerechnet werden.

Die Kommission schlägt nun vor, diese Erstattungsfähigkeit konsequent zu beenden. Betroffen wären unter anderem:

  • silber- und honighaltige Wundauflagen
  • antimikrobiell beschichtete Auflagen
  • Hydrogele (nicht formstabil)
  • Produkte mit Proteaseinhibitoren sowie enzymhaltige Präparate
  • Cellulose-, Gelatine- und Collagenprodukte

Produkte dieser Kategorien, für die bis dato kein positiver Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorliegt, würden damit ihren Status als erstattungsfähige Leistung verlieren. Die Kommission begründet dies mit der mangelnden Initiative der Hersteller, trotz langjähriger Übergangsfristen ausreichende Evidenz vorzulegen.

Regulation der Preisbildung

Parallel zur Einschränkung des Sortiments soll die Preisbildung reguliert werden. Da Verbandmittel nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, konnten Hersteller Preise bislang weitgehend frei gestalten. Daten der GKV-Arzneimittelschnellinformation (GAmSi) belegen laut Finanzkommission, dass sich die Ausgaben in diesem Segment seit 2015 verdoppelt haben, obwohl die Verordnungszahlen stabil blieben oder sogar sanken.

Um diesen Trend zu stoppen, wird ein Preismoratorium nach dem Vorbild des § 130a Abs. 3a SGB V empfohlen. Dies würde die Preise auf einem festzulegenden Stichtagsniveau einfrieren und Preissteigerungen der Hersteller im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unwirksam machen.

In puncto Wirtschaftlichkeit wird das Einsparvolumen auf insgesamt etwa 300 Millionen Euro jährlich geschätzt. Die Summe ergibt sich aus 200 Millionen Euro durch den Ausschluss nicht belegter Produkte sowie 100 Millionen Euro durch das Preismoratorium.

Auswirkungen auf den Apothekenalltag

Zahlreiche „moderne“ Wundauflagen könnten aus dem GKV-finanzierten Sortiment verschwinden. Eine bedarfsgerechte Versorgung soll jedoch durch die weiterhin erstattungsfähigen klassischen Verbandmittel (Anlage Va Teil 1 und 2) gewährleistet bleiben.

In der Übergangsphase kann es zu einem erhöhten Klärungsbedarf bei Verordnungen gegenüber den Patienten kommen, wenn gewohnte Produkte nicht mehr erstattungsfähig sind und auf Alternativen ausgewichen werden muss.

Die strikte Kopplung der Erstattung an den Nutzennachweis erhöht die Relevanz der Anlage Va der AM-RL für die Prüfung der Verordnungsfähigkeit im Apothekenalltag. Heißt konkret: Die Apotheke trägt ein höheres wirtschaftliches Risiko, dass die Kosten für abgegebene spezielle Wundprodukte nicht erstattet werden.

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