Offensive Werbung untersagt

Cannabis per Lieferando: AKNR gewinnt vor Gericht

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Berlin -

Vor dem Landgericht Hamburg (LG) konnte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) eine einstweilige Verfügung erwirken. Sie war gegen einen Anbieter vorgegangen, der bei Endverbraucher:innen in rechtlich unzulässiger Weise medizinisches Cannabis beworben hatte. Der Anbieter hatte sogar betont, medizinische Cannabis auch über den Lieferdienst Lieferando nach Hause schicken zu können.

Das Gericht untersagte diese Praxis nun und insbesondere die Werbung für telemedizinische Behandlungen zur Verschreibung von Medizinalcannabis ohne unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Die Bewerbung des Bezugs medizinischer Cannabisprodukte in dieser Form, die einen einfachen, konsumorientierten Bestellung vermittelt, wurde ebenfalls abgestraft. Produktbezogene Darstellungen mit Preisen, Sortenauswahl und Wirkhinweisen für die Konsument:innen sowie mit unbelegten Wirkversprechen beanstandete das Gericht auch noch. Derartige Werbeformen überschritten die arzneimittel- und heilmittelwerberechtlichen Grenzen und gefährdeten den besonderen Schutz, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erforderlich sei, so das LG.

„Medizinalcannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und unterliegt denselben strengen Anforderungen wie andere Arzneimittel auch. Digitale Angebote dürfen nicht dazu führen, dass medizinische Behandlung und Arzneimittelabgabe bagatellisiert dargestellt werden“, so Kammerpräsident Dr. Armin Hoffmann.

„Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Medizinalcannabis darf – genauso wenig wie jedes andere Arzneimittel – nicht wie ein gewöhnliches Konsumgut beworben werden. Telemedizin ersetzt weder ärztliche Verantwortung noch pharmazeutische Sorgfalt“, ergänzt AKNR-Geschäftsführerin Dr. Bettina Mecking.

Dringend rechtliche Anpassungen nötig

Für die AKNR war das Vorgehen des Anbieters ein weiteres Indiz dafür, das die rechtlichen Vorgaben im Bereich Medizinalcannabis dringend angepasst und besser überwacht werden müssen. „Die derzeitige Praxis einzelner Anbieter bewegt sich nicht im Graubereich, sondern überschreitet klare rechtliche Grenzen“, betont Mecking.

„Dass sich entsprechende Geschäftsmodelle dennoch etablieren konnten, zeigt, dass es an klaren politischen Vorgaben fehlt. Ohne diese klaren Vorgaben kann es auch keine effektive Vollziehung geben, sondern es bleibt Stückwerk. Zentral ist dabei eine verbindliche Abgrenzung zwischen Arzneimittelversorgung und Konsumvermarktung.“ Die hier erfolgte Darstellung des Cannabis-Angebotes sei mit dem Patientenschutz nicht vereinbar und müsse bundesweit einheitlich unterbunden werden.

Cannabis ist keine Pizza

„Der Gesetzgeber ist gefordert, den rechtlichen Rahmen zu schärfen. Der EuGH hat in der jüngeren Vergangenheit wiederholt betont, dass Arzneimittel insgesamt Waren besonderer Art sind und daher die nationalen Gesetzgeber verpflichtet sind, eine unzweckmäßige und übermäßige Verwendung von Arzneimitteln zu unterbinden. Wenn die bisherigen Regelungen hierzu nicht ausreichen, ist der Gesetzgeber europarechtlich verpflichtet, nachzuschärfen – das muss nun schnell erfolgen“ ergänzt Dr. Morton Douglas. Der Anschein, die Bestellung von medizinischem Cannabis sei so einfach wie die einer Pizza, dann widerspreche das allen gesundheitspolitischen Zielen.

Damit einher gehe auch die Verantwortung der Gesundheitsberufe: „Ärztinnen, Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind keine Durchlaufstationen eines digitalen Bestellprozesses“, so Hoffmann. „Wenn Arzneimittelversorgung nach dem Prinzip von Lieferplattformen organisiert wird, ist der Patientenschutz in Gefahr.“

Jetzt brauche es klare Signale der Regierung: „Wenn Medizin wie Fast Food vermarktet wird, ist eine rote Linie überschritten“, so Mecking. Die AKNR fordert die Politik auf, den Patientenschutz auch im digitalen Umfeld durch die geplanten Änderungen des Medizinalcannabis-Gesetzes (MedCanG) konsequent durchzusetzen.

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