Genehmigungsvorbehalt

Cannabis-Erstverordnung: Prüfpflicht für Apotheken?

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Berlin -

Für Cannabisverordnungen gibt es einen Genehmigungsvorbehalt. Nicht alle Mediziner:innen müssen seit dem 17. Oktober bei der Krankenkasse für die Erstverordnung eine Kostenübernahme einholen. Was heißt das für die Apotheke? Gibt es eine Prüfpflicht?

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine Verordnung von Cannabis. Verordnungsfähig sind getrocknete Blüten, Extrakte – wenn sie einen THC-Gehalt von mindestens 0,2 Prozent besitzen – oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise, dass Patient:innen unter einer schwerwiegenden Erkrankung leiden und andere Behandlungsoption nicht zur Verfügung stehen und Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome besteht. Verordnen dürfen alle Ärzt:innen – eine Facharztvorbehalt gibt es nicht.

Seit Mitte Oktober dürfen Ärzt:innen, die bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen besitzen, medizinisches Cannabis ohne Genehmigung der Krankenkassen verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) geht bei folgenden Mediziner:innen davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können:

Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen

  • Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
  • Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
  • Fachärztin/Facharzt für Neurologie
  • Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Zusatzbezeichnungen

  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Der Genehmigungsvorbehalt der Kasse entfällt komplett, wenn das Cannabisarzneimittel innerhalb der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung verordnet wird.

Ärzt:innen, die keine der gelisteten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung haben, können ebenfalls Cannabisprodukte verordnen, müssen aber wie bisher die erste Verordnung in der Regel von der Krankenkasse genehmigen lassen. Wird eine Folgeverordnung ausgestellt, ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel erforderlich.

Bestehen jedoch Unsicherheiten, können auch Ärzt:innen der aufgeführten Facharztrichtungen eine Genehmigung bei der Kasse einreichen und einholen. So kann einem Regress durch die Kassen vorgebeugt werden. Allerdings geht mit der Genehmigung keine wirtschaftliche Prüfung des Cannabisproduktes einher.

Keine Prüfpflicht

Mit der Änderung des Genehmigungsvorbehaltes stellt sich in der Apotheke die Frage, ob eine Prüfpflicht auf die Facharztrichtung oder die Genehmigung besteht. Fest steht: Eine Prüfpflicht, ob die Kasse die Cannabisbehandlung genehmigt hat, besteht nicht. Auch die Facharztrichtung gehört nicht zu den zu prüfenden Kriterien seitens der Apotheke. Liegt eine Cannabisverordnung in der Apotheke vor, müssen die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der gültigen Arzneilieferverträge geprüft werden.

Warum AMVV?

Der Bundesrat hat das Cannabis-Gesetz (CanG) am 22. März durchgewunken. Mit dem CanG ist auch das Medizinalcannabis-Gesetz (MedCanG) zum 1. April in Kraft getreten. Somit fallen Medizinalcannabis, Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex nicht mehr unter die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) und müssen auf Muster-16 oder elektronisch verordnet werden. Nabilon als vollsynthetisch hergestelltes Cannabinoid bleibt weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt. Grundlage ist Anlage III zum BtMG.

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