Zum 1. Juni tritt der neue Pflegehilfsmittelvertrag in Kraft. Somit sind die neuen Abrechnungsregeln und Vorgaben zur Genehmigung zu beachten. Eine Friedenspflicht gibt es nicht.
Zum neuen Monat gibt es Neuheiten bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Abrechnungen aller bislang gelieferten Produkte – auch für den Versorgungsmonat Mai – sollen mit der Abrechnung für Mai eingereicht werden; die Abholung erfolgt Anfang Juni. Ziel ist es, die Umstellung auf die neuen Vorgaben zur Abrechnung möglichst reibungslos zu gestalten.
„Ab der Juni-Abrechnung werden verspätet oder in Papierform bei den ARZ eingereichte Altabrechnungen nicht mehr an die Kostenträger übermittelt“, heißt es vom Deutschen Apothekerverband (DAV) und den Rechenzentren. Stattdessen würden die relevanten Unterlagen durch die Rechenzentren digitalisiert und die Originalbelege im Anschluss an die Abrechnung an die jeweilige Apotheke zurückgesandt und sind dort gemäß den geltenden Aufbewahrungspflichten aufzubewahren.
Apotheken müssen die A4-Empfangsbestätigungen nicht mehr monatlich übermitteln – die Pflicht entfällt. Die Belege müssen künftig nur noch aufbewahrt und auf Anforderung der Pflegekassen in elektronischer Form vorgelegt werden. Als Empfangsbestätigung ist auch eine digitale Unterschrift zulässig.
Apotheken müssen ab dem 1. Juni eine Genehmigung dann an die Pflegekasse übermitteln, wenn es sich um eine Erstabrechnung handelt oder kein elektronisches Kostenvoranschlagsverfahren vorliegt.
Änderungen bei der Produktzusammenstellung und der Abgabemenge innerhalb des genehmigten Betrages sind bei der Weiterführung von Bestandsversorgungen in vielen Fällen ohne Einholung einer neuen Genehmigung möglich, heißt es vom GKV-Spitzenverband. Bei Bedarfsänderungen oder Änderungen der Produktzusammenstellung, die eine Überschreitung des genehmigten Betrages mit sich bringen, ist eine neue Genehmigung einzuholen.
Tritt die Apotheke dem neuen Vertrag erst ab Juli bei, hat aber Anspruchsberechtigte aufgrund einer unbefristeten Genehmigung auf Grundlage eines Vertrages aus 2007 weiterversorgt, muss dies mit der betreffenden Pflegekasse geklärt werden. Allerdings wurde keine Friedenspflicht vereinbart.
Digitale Belege, über einen zukünftigen Versorgungszeitraum, dürfen von der Apotheke unmittelbar nach der Abgabe an das Rechenzentrum übermittelt werden. Abgerechnet wird aber erst mit dem Rezeptgut des Kalendermonats der Versorgung.
Zudem stellt der DAV die Auslegung folgender Begriffe klar: