E-Rezept

Apotheken müssen (Pseudo-)LANR nicht prüfen

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Berlin -

Die lebenslange Arztnummer (LANR) erhalten alle Ärzt:innen, die mit den Kassen abrechnen. Doch die Ziffernfolge sorgt in der Apotheke immer wieder für Ärger. Für das E-Rezept kommt Entwarnung. Apotheken haben keine Prüfpflicht der (Pseudo-)LANR.

Die LANR setzt sich aus mehreren Ziffern zusammen. Die ersten sechs Zahlen dienen der eindeutigen lebenslangen Identifizierung des/der Ärzt:in, gefolgt von der Ziffer Sieben – der Prüfziffer. An Position acht und neun ist der Fachgruppenschlüssel zu finden. Weil Ärzt:innen mehreren Fachgruppen angehören können, können sie auch mehrere LANR haben.

Die LANR hat einen Platz im Rezeptkopf – rechts neben der Betriebsstättennummer (BSNR) und kann Bestandteil des Arztstempels sein. Pflicht ist die LANR im Arztstempel beispielsweise bei Verordnungen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs.

Seit dem 1. Januar 2023 sind auch Zahnärzt:innen in Besitz einer LANR – solange kam die Ersatz-LANR nach Anlage 14b Bundesmantelvertrag-Zahnärzte zum Einsatz. Doch noch ist der Dummy-Wert 999999991 auf Rezepten zu finden. Zwar ist die Übergangsfrist längst abgelaufen, doch DAV und GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, dass bis auf Weiteres der Dummy-Wert akzeptiert und nicht retaxiert wird.

LANR: Keine Prüfpflicht

Außerdem müssen Apotheken die (Pseudo-)LANR auf einem E-Rezept nicht auf inhaltliche Richtigkeit prüfen. Der Grund: Ohne Angabe der (Pseudo-)LANR kann das E-Rezept von der Praxis nicht hochgeladen werden. Der Fachdienst prüft, ob eine LANR angegeben ist und nur, wenn die Ziffernfolge dokumentiert ist, kann das E-Rezept in den Fachdienst der Gematik geladen werden.

Achtung, Fälschung

Weichen die auf der Verordnung angegebenen LANR voneinander ab, kann dies ein Hinweis auf eine Rezeptfälschung sein. Es handelt sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf. Grundlage ist § Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“

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