Welche Packung im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden kann, stellt Apotheken immer wieder vor Herausforderungen. Zwar ist grundsätzlich eine N1 zu liefern, aber nicht immer ist der Normbereich definiert und nur größere Packungen im Handel. Was dann zu tun ist, ist nicht einheitlich geregelt. Ab dem 1. Januar gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Regelung.
Generell gilt: Apotheken können jede Packung bis zur kleinsten Normgröße gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV) ohne Arztrücksprache im Rahmen des Entlassmanagements abgeben.
Ist nach PackungsV für das verordnete Arzneimittel als kleinste Normgröße eine Normgröße definiert und diese nicht im Handel, dann muss die Apotheke auf den Kostenträger achten. Denn bei Primärkassen ist keine Abgabe möglich, bei Ersatzkassen hingegen schon. Dann kann die nächstgrößere Packung mit Vermerk und Angabe der Sonder-PZN 06460731 geliefert werden.
Was wäre wenn:
Grundlage für die Sonderregelung bei den Ersatzkassen ist der Arzneiversorgungsvertrag – konkret § 6 Entlassmanagement: In Ergänzung zur Anlage 8 des Rahmenvertrages gilt folgende Regelung:
„Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung der Verordnung führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk und das vereinbarte Sonderkennzeichen 06460731 auf dem Verordnungsblatt aufzutragen bzw. im Abgabedatensatz zu übermitteln.“
Ab dem 1. Januar wird es in Nordrhein-Westfalen eine ähnliche Regelung mit den Primärkassen geben. Möglich macht dies eine Änderung im Arzneiliefervertrag NRW mit den Primärkassen. Apotheken sollen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des Entlassmanagements wenn ein kleiner N-Bereich definiert ist, aber nur Packungen aus einem größeren N-Bereich im Handel sind, diese abzugeben. Eine Sonder-PZN wie bei den Ersatzlassen ist jedoch nicht zu dokumentieren. Jedoch ist ein entsprechender Vermerk anzugeben.
Das ist die Regelung im Wortlaut: „Sind nur Packungen im Handel, deren Größe das kleinste definierte Packungsgrößenkennzeichen überschreitet, so stellt die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung einen unbedeutenden Fehler nach § 6 Rahmenvertrag dar, der nicht zur Zurückweisung der Verordnung führt. Die Apotheke hat in diesen Fällen einen Vermerk auf dem Verordnungsblatt aufzutragen bzw. im Abgabedatensatz zu übermitteln.“