Minusgrade, Schneefall und Glätte stellen viele Arbeitnehmer:innen aktuell vor Herausforderungen – insbesondere auf dem Weg zur Arbeit. Kommen Angestellte wiederholt zu spät, können Lohnkürzungen oder Minusstunden drohen.
Der aktuelle Wintereinbruch in Deutschland kann für Verzögerungen im Straßenverkehr sorgen. Für den Weg zur Arbeit muss deshalb mehr Zeit eingeplant werden. Kommen Arbeitnehmer:innen wiederholt zu spät, haben Arbeitgeber das Recht, den Lohn zu kürzen oder Minusstunden einzutragen, da für die ausgefallene Zeit kein Anspruch auf Vergütung besteht.
Geregelt wird dies durch das sogenannte Wegerisiko. Dass Arbeitgeber:innen bei Zeitversäumnis von der Leistungspflicht befreit sind, besagen §§ 275 und 326 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb sollten sich Mitarbeitende besser auf die winterlichen Verkehrsbedingungen einstellen.
Wichtig: Sind Verspätungen absehbar, sollte dies unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Wiederholtes Zuspätkommen aufgrund schlechter Wetterverhältnisse kann eine Abmahnung rechtfertigen, wenn erkennbar ist, dass Beschäftigte sich nicht ausreichend auf die Wetterlage eingestellt haben.
Wird die Öffnung der Apotheke jedoch durch äußere Umstände wie Schnee, Eis oder Glätte beeinträchtigt, bleibt der Lohnanspruch bestehen. Konkret: Hier tragen Inhaber:innen die Konsequenzen des sogenannten Betriebsrisiko, das die Beschäftigten vor Lohnausfall bei betrieblich bedingten Ausfällen schützt.
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