Arbeitsrecht

Kinderkrankenbett in der Offizin?

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Berlin -

In der Erkältungszeit kommen vermehrt Patienten mit Schnupfen in die Apotheke. Oft müssen PTA und Approbierte aber nicht nur die Kunden beraten, sondern auch zu Hause kranke Kinder versorgen. Gibt es keinen Babysitter, müssen Eltern Ersatz finden. Laut der Apothekengewerkschaft Adexa kommt es eher selten vor, dass der verschnupfte Nachwuchs mit in die Offizin genommen wird. Eltern können sich dagegen auf ihren gesetzlichen Anspruch auf Freistellung berufen.

In der Praxis lassen Arbeitnehmer laut Adexa den Nachwuchs meist zu Hause. Kranke Kinder sollten nur im Notfall mit in die Apotheke genommen werden. „Angesichts der Ansteckungsgefahr und dem Kundenverkehr ist das schwierig“, sagt Adexa-Justiziarin Minou Hansen.

Laut Klaus Laskowski, Justiziar beim Bayerischen Apothekerverband (BAV), gibt es keine gesetzliche Regelung für die Mitnahme der kranken Kinder in die Offizin. „Inhaber und Eltern sollten allerdings kritisch prüfen, ob die Mitnahme der Genesung des Nachwuchses nicht doch zuwider läuft.“ Anfragen gebe es dazu sehr selten. Außerdem müsse eine Ansteckungsgefahr für Mitarbeiter und Kunden der Apotheke sicher ausgeschlossen werden, so Laskowski.

Jeder Arbeitnehmer kann sich im Krankheitsfall des Kindes vom Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen. Das ist im Paragraf 45 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches V (SGB) geregelt. Demnach kann jedes Elternteil für die Betreuung eines kranken Kindes zehn Tage pro Jahr frei nehmen, maximal für alle Kinder 25 Tage. Bei Alleinerziehenden sind es 20 beziehungsweise 50 Tage pro Jahr. Die Regelung gilt für Kinder bis zwölf Jahren. Einen generellen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts gibt es nicht.

Die Eltern erhielten dann Kinderkrankengeld von der Kasse, sagt Hansen. Gesetzlich Versicherte erhalten einen Verdienstausfall von 70 Prozent des Bruttoeinkommens, aber maximal 90 Prozent des Nettolohns. Die AOK Bayern etwa rät Eltern, direkt beim Arzt nach dem Vordruck „Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ zu fragen und diesen ausgefüllt an die Kasse zu schicken. Der Anspruch bestehe aber nur bei gesetzlich krankenversicherten Kindern. Privatversicherte hätten aber ebenfalls den Freistellungsanspruch.

Gibt es keinen gesetzliche Anspruch auf Freistellung, beispielsweise weil das Kind älter als zwölf Jahre ist, können sich PTA und Approbierte auf den Bundesrahmentarifvertrag berufen. In Paragraf 10a Absatz 2 ist geregelt, dass Mütter und Väter einen Anspruch auf Freistellung für bis zu fünf Arbeitstage im Jahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr des Nachwuchses haben. Dies gelte, sofern die Pflege notwendig sei und durch keine andere im selben Haushalt lebende Person vorgenommen werden könne, so Laskowski. Nicht tarifgebundene PTA könnten sich auf den Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen.

Sind die freien Tage aufgebraucht und kein Babysitter verfügbar, können PTA und Approbierte auch im Internet nach einer Betreuung suchen. Das Portal „Notfallmamas“ bietet Ersatz an. Für 29,75 Euro pro Stunde passen Mitarbeiter auf das kranke Kind auf. In der Regel seien die Betreuer innerhalb von drei Stunden vor Ort, um das Kind zu betreuen, heißt es. Die Mitarbeiter seien entweder erfahrene Mütter oder brächten berufliche Qualifikationen als Krankenschwester, Kinderkrankenschwester, Kindergärtnerin, Lehrerin, Erzieherin oder Sozialpädagogin mit. Weitere Portale für einen schnellen Einsatz sind „Kinderhut“, „Mütternotdienst“ oder ehrenamtliche Vereine wie „Zu Hause gesund werden“.

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