Arbeitsrecht

Fünf Tipps für den Krankheitsfall im Urlaub

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Berlin -

Die Urlaubssaison ist im vollen Gang. Egal ob Strand, Städtetour oder Balkonien – die freien Tage sollen der Erholung dienen. Deshalb ist der Ärger besonders groß, wenn sich währenddessen plötzlich eine Grippe ankündigt. Wer während des Urlaubs krank ist, kann sich die betroffene Zeit anrechnen lassen.

Tipp eins: Urlaub verfällt nicht. Für PTA, die im Urlaub beispielsweise mit Fieber im Bett liegen, verfällt der Anspruch nicht. Laut Bundesrahmenvertrag werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit angerechnet. Wer krank ist, darf den Urlaub später erneut nehmen. Wann er genommen wird, muss erneut mit dem Inhaber abgesprochen werden. Eigenmächtig darf er nicht verlängert werden.

Tipp zwei: Chef informieren. Betroffene müssen im Krankheitsfall unverzüglich den Inhaber informieren. Dazu sind Arbeitnehmer verpflichtet. Wer zur Zeit der Erkrankung auf einer Reise im Ausland ist, muss Arbeitgeber und Krankenkasse trotzdem sofort informieren. Nach der Rückkehr sind PTA zudem dazu verpflichtet, sich bei beiden schnell zu melden.

Tipp drei: Fristen beachten. Egal ob während der Arbeitszeit oder im Urlaub – für Angestellte gelten im Krankheitsfall Fristen. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, müssen sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann die Krankschreibung aber auch schon am ersten Tag der Erkrankung verlangen. Zudem werden laut Bundesrahmenvertrag nur die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage für später angerechnet.

Tipp vier: Vorjahresanspruch bleibt. Wenn in der Apotheke besonders viel zu tun ist, kann der verbleibende Anspruch unter Umständen auf das kommende Jahr übertragen werden. Dann muss der Urlaub eigentlich in den ersten drei Monaten genommen werden.

Wird ein Mitarbeiter zwischen Januar und März krank und kann die Auszeit deshalb nicht antreten, gibt es eine Sonderregelung: Der Bundesrahmenvertrag sieht vor, dass der Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs dann auch bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen bleibt. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verlieren Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht, wenn sie ihn aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnten.

Tipp fünf: Kein finanzieller Ersatz. Auch wenn es besonders ärgerlich ist, wenn eine Krankheit während des Urlaubs zuschlägt: Arbeitnehmer haben kein Recht, sich die Urlaubstage auszahlen zu lassen. Geld für nicht genommenen Urlaub bekommen Arbeitnehmer nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Wer angestellt bleibt, muss Urlaub nehmen.

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