APOTHEKE ADHOC Umfrage

Wartezimmer-TV: Warum nicht?

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Berlin -

In der Frage, ob Werbung von Apotheken in ärztlichen Wartezimmern rechtmäßig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Der beklagte TV-Anbieter könne nicht für apotheken- und berufsrechtliche Verstöße belangt werden – kein Apotheker, kein Apothekenrecht. Die juristischen Details beiseite, sind die Leserinnen und Lesern von APOTHEKE ADHOC in der Frage gespalten.

Ärzte dürfen keine Apotheke empfehlen und Apotheken dürfen auch nicht beim Arzt für sich werben – das sieht das Apothekengesetz (ApoG) vor. So sehen das auch 49 Prozent der Teilnehmer: Wartezimmer-TV als Form der Zuweisung sei definitiv verboten, sagen sie. Immerhin 26 Prozent beurteilten den Sachverhalt etwas entspannter und sahen einen Fairness-Aspekt: Warum nicht: Auch Apotheken müssten für sich und ihre Leistungen werben dürfen.

Weitere 20 Prozent fanden, die Wartezimmer-Werbung sei eine gute Idee und ein prima Service für die Patienten. Wer sich in einer Arztpraxis aufhält, wird vermutlich im nächsten Schritt eine Apotheke aufsuchen, so der Gedanke. Weitere 4 Prozent beurteilten Wartezimmer-Fernsehen als irrelevant, die Leute achteten eher nicht darauf, was ihnen in der Werbung angepriesen würde.

Vom 13. bis 15. März 2015 nahmen insgesamt 288 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC an der Umfrage teil. Ähnlich war übrigens das Ergebnis einer Umfrage zur Zuweisung von Rezepten durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements: 46 Prozent der Teilnehmer sahen vor einem Jahr solche Aktivitäten als klaren Rechtsbruch.

Im aktuellen Fall ging es um das Wartezimmer-TV des Anbieters regionale-werbung.de. Die Wettbewerbszentrale war im Auftrag der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) tätig geworden: Durch die Einbettung von Apothekenwerbung in das Wartezimmer-Programm entstehe der Eindruck, die Empfehlung erfolge exklusiv durch den Arzt, so der Vorwurf.

Den Kontakt zwischen Arztpraxis und der werbenden Apotheke stellte die Werbeagentur her, damit war der Tatbestand der Zuführung aus Sicht der Vorinstanz bereits erfüllt. Auch wenn die Werbeagentur selbst nicht dem ApoG unterliege, könne sie für die Verstöße verantwortlich gemacht werden, fand das OLG. Die Karlsruher Richter am Bundesgerichtshof machten in der Verhandlung aber deutlich, dass der Arzt oder der Apotheker nur selbst für die Werbung belangt werden könnten.

Erst wenn gegen einen direkten Teilnehmer ein Urteil erlassen sei, könne man sich an den Anbieter wenden. Damit werde dieser bösgläubig. Das bedeutet, der TV-Anbieter weiß dann, dass der Arzt oder Apotheker gegen das Gesetz verstößt, wenn er das Wartezimmer-TV nutzt. Erst dann haftet aus Sicht des BGH auch das Unternehmen für sein Angebot.

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