Die Riester-Rente soll Vergangenheit sein. Stattdessen will die Koalition mit dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) nun auch risikoreichere Produkte fördern – mit einem Altersvorsorgedepot, das hohe Renditen am Kapitalmarkt ermöglicht, aber keine Garantien gibt. Der Bundestag hat das Gesetz heute beschlossen. In Kraft treten soll es zum 1. Januar 2027. Auch Selbstständige sollen künftig von dem neuen Angebot profitieren.
Ab dem 1. Januar kommenden Jahres sollen neben den sicherheitsorientierten Garantieprodukten künftig auch ein renditeorientiertes Altersvorsorgedepot ohne Garantien zugelassen und auch bezuschusst werden. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen Union und SPD hatte der Finanzausschuss den Gesetzentwurf noch in einigen Punkten geändert. Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro selbst investiertem Euro wird nun stattdessen durch eine prozentuale Förderung ersetzt.
Die Zulage soll nun 50 Prozent – sprich 50 statt ursprünglich 30 Cent – pro eingezahltem Euro bis zu einer Höhe von 360 Euro Eigenanteil und 25 Prozent – 25 Cent statt bisher 20 Cent – von jedem Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 1800 Euro betragen. Damit erhöhe sich insgesamt die maximale Grundzulage auf 540 Euro im Jahr.
Auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern gibt es eine Änderung: Diese beträgt bei einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr 100 Prozent. Für jeden eingezahlten Euro gibt der Staat hier also einen weiteren Euro Zuschuss. Außerdem sollen die Kosten für ein Standarddepot niedriger ausfallen: Statt auf 1,5 Prozent gedeckelt, sollen die Effektivkosten nun maximal ein Prozent betragen.
Ursprünglich sollten nur Selbstständige, die gesetzlich pflichtversichert sind, zuschussberechtigt sein. Doch auch hier hat der Ausschuss eine Änderung vorgenommen. Der Personenkreis soll nun auf alle Selbstständigen erweitert werden.
„Auch selbständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt. So können auch diese Gruppen die steuerlich geförderte private Altersvorsorge für die Sicherung ihres Lebensstandards im Alter nutzen“, erklärt ein Sprecher des Finanzministeriums auf Nachfrage.
In der Beschlussempfehlung heißt es zur Begründung, dass damit künftig auch die bisher aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung nicht förderberechtigten selbständig Erwerbstätigen die Möglichkeit erhalten, die steuerlich geförderte private Altersvorsorge für die Sicherung ihres Lebensstandards im Alter zu nutzen.
„Mit der Förderung sollen selbständig Erwerbstätige motiviert werden, zusätzlich zur Basisabsicherung eine ergänzende private Altersvorsorge aufzubauen, zumal ihnen die betriebliche Altersversorgung als steuerlich geförderte Form der zusätzlichen Altersvorsorge nicht zur Verfügung steht.“
Durch die Aufnahme aller selbstständig Erwerbstätigen sind nun auch Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen explizit förderberechtigt. Dazu zählen beispielsweise selbstständige Ärzte. Bisher waren jedoch abhängig Beschäftigte dieser Einrichtungen nicht förderberechtigt, wie etwa angestellte Apotheker. Das galt auch dann, wenn sie dort Pflichtbeiträge zahlten und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren.
„Um die aktiven Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die jeweils Pflichtbeiträge in ein Alterssicherungssystem entrichten, einheitlich zu behandeln, werden deshalb auch die Pflichtmitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen. Damit erhalten auch diese Erwerbstätigen die Möglichkeit, ihren Lebensstandard im Alter durch eine ergänzende geförderte private Altersvorsorge zu sichern“, heißt es in der Beschlussempfehlung.
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