Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat unzulässigerweise ein Vermögen angehäuft, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) entschieden. Sie soll ihre Rücklagen abschmelzen und den Mitgliedern einen Teil ihrer Beiträge zurückzahlen. Die Kammer wehrt sich gegen das Urteil – und erklärt ihren Mitgliedern jetzt den Grund.
„Gerade in herausfordernden Zeiten ist es unser Ziel, Entscheidungen transparent zu kommunizieren, rechtliche Schritte nachvollziehbar zu begründen und Sie frühzeitig über wesentliche Entwicklungen zu informieren“, schreibt die Kammer an ihre Mitglieder. Daher wolle man einen Überblick zum aktuellen Stand der Verfahren gegen Beitragsbescheide geben.
Grundsätzlich erfülle die Kammer auf der Grundlage des NRW-Heilberufsgesetzes ihre Aufgaben „mit hohem persönlichen Engagement und innovativer Stärke für die Zukunft des Berufsstandes“. Dies erfordere auch eine stabile und verlässliche finanzielle Grundlage. „Diese wird im Wesentlichen durch die Kammerbeiträge gewährleistet, die auf Basis einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung festgesetzt werden.“
Das Urteil des VG vom 4. Juni habe man umfassend durch spezialisierte externe Rechtsanwälte prüfen lassen. Dabei sei man „zu dem Ergebnis gelangt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen“. Aus diesem Grund habe man beim Oberverwaltungsgericht (OVG) beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. „Ziel ist es, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren überprüfen zu lassen.“
Welche Aussichten man sieht, verraten Kammerpräsident Dr. Armin Hoffmann und Vize Kathrin Luboldt nicht. Nur so viel: Einige der inzwischen anhängigen Klagen beträfen die allgemeine Rücklage und die Ausgleichsrücklage der Kammer. „Beide Rücklagen beruhen auf den Bestimmungen unserer Haushalts- und Kassenordnung. Die Haushaltsplanung der AKNR ist jahrzehntelang unbeanstandet geblieben.“
„Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden bei künftigen Beitragserhebungen und in unserer Haushaltsplanung Berücksichtigung finden“, kündigen Hoffmann und Luboldt an. „Sollte sich im Berufungsverfahren wider Erwarten herausstellen, dass die Rücklagen zu hoch bemessen sind, wird die Kammer daraus selbstverständlich die nötigen Konsequenzen ziehen und deren Höhe künftig entsprechend anpassen.“
Heißt: „Wenn dies perspektivisch zu niedrigeren Beiträgen führen sollte, profitieren Sie unmittelbar von dieser geänderten Haushaltsplanung, ohne selbst Beitragsklage erheben zu müssen.“
Darüber hinaus werde man sich nicht mehr äußern: „Von weitergehenden Ankündigungen zu möglichen haushaltsrelevanten Anpassungen vor Abschluss des Berufungsverfahrens sehen wir bewusst ab. Dies dient der Wahrung der Rechtssicherheit und der Stabilität unserer Arbeit als Ihre berufsständische Vertretung.“ Man werde aber über den Fortgang der Verfahren und über alle wesentlichen Entwicklungen „zeitnah in geeigneter Form“ informieren.