E-Health-Gesetz

Kein Medikationsplan vom Apotheker

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Berlin -

Der geplante Medikationsplan soll mehr Menschen zur Verfügung stehen als ursprünglich geplant: Der überarbeitete Entwurf zum E-Health-Gesetz, der am heutigen Mittwoch im Kabinett diskutiert wird, sieht einen Anspruch ab drei gleichzeitig verordneten Arzneimitteln vor. Bislang sollten lediglich Patienten einen Medikationsplan bekommen, denen mindestens fünf Arzneimittel verschrieben werden. 

Bereits Mitte April hatte sich Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) in der Hamburger Morgenpost dafür ausgesprochen, die Leistung auszuweiten. „Wir müssen diskutieren, ob das schon ab drei regelmäßig verabreichten Medikamenten gilt“, sagte Gröhe damals.

Dass schon die Einnahme von drei statt fünf Präparaten für die Teilnahme ausreichen soll, kommt Forderungen der ABDA und der Bundesärztekammer entgegen. Diese hatten die Festlegung auf fünf Medikamente als „inhaltlich nicht begründbar“ bezeichnet. Auch bei weniger Arzneimitteln könnten vermeidbare Risiken bestehen, hieß es.

Die ABDA hatte außerdem eine stärkere Einbindung und eine Honorierung für das Erstellen eines Medikationsplans gefordert. Der Marketing Verein Deutscher Apotheker (MVDA) hatte Gröhe sogar vorgeworfen, die pharmazeutische Kompetenz in der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) zu vernachlässigen – Apotheker bekämen die Rolle des Statisten zugewiesen. Trotzdem, mit dieser Forderung scheiterten die Apotheker.

Nach wie vor liegt die Erstellung des Medikationsplans in der Hand der Vertragsärzte. Mediziner, die einen Medikationsplan erstellen oder aktualisieren, sollen dafür eine Vergütung erhalten. Der Bewertungsausschuss soll den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bis Ende Juni anpassen, damit die Änderungen pünktlich zum Start des Medikationsplans im Oktober in Kraft treten können. Apotheker sind von der Erstellung der Pläne ausgeschlossen, sollen aber – unentgeltlich – Aktualisierungen des Medikationsplans vornehmen können. Aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist diese Leistung derzeit mit dem Fixhonorar abgegolten.

Die Apotheker hatten auf mehr Zusammenarbeit gesetzt: „Keine der Datenquellen ist ausreichend zuverlässig, um alleine zur Erstellung eines Medikationsplans verwendet werden zu können“, hieß es in der ABDA-Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Nur wenn Arzt und Apotheker nach definierten Regeln gemeinsam mit dem Patienten den Plan erstellten, sei ein möglichst vollständiges Ergebnis möglich.

Laut ABDA haben die Ärzte in drei von vier Fällen kein vollständiges Bild von der Medikation ihrer Patienten. Die Einnahme weiterer Medikamente als der verordneten ist demnach die häufigste Fehlerquelle. „Hierdurch besteht ein erhebliches Sicherheitsrisiko“, so die ABDA. Der wachsende Anteil der Selbstmedikation sei ein weiteres Argument für eine stärkere Einbindung der Apotheker. Vor allem aber sah die ABDA mit dem E-Health-Gesetz eine Chance, das Instrument der Medikationsanalyse gesetzlich zu verankern – und damit zusätzliches Honorar für die Apotheken.

Ab Oktober 2016 sollen Patienten einen Medikationsplan in Papierform von ihrem Hausarzt ausgestellt bekommen. Der elektronische Medikationsplan soll später folgen und die Aktualität garantieren. Dokumentiert werden sollen alle Rx- und OTC-Arzneimittel, ebenso wie Medizinprodukte, die für die Medikation relevant seien könnten sowie Anwendungshinweise.

Wie der Medikationsplan aussehen soll, haben Apotheker, Ärzte, Kliniken, Patientenvertreter und Pflegekräfte im Rahmen des Aktionsplans Arzneimittelsicherheit (AMTS) schon gemeinsam erarbeitet. Ziel sei es gewesen, ein einheitliches Formular zu entwickeln, das „jede Arztpraxis, jede Apotheke und jedes Krankenhaus erstellen, einlesen, ändern und ausdrucken kann“, so Professor Dr. Martin Schulz, ABDA-Geschäftsführer für den Bereich Arzneimittel, beim Kongress des Bundesverbands Managed Care (BMC) Ende Januar.

In einer Tabelle werden zu jedem Arzneimittel Wirkstoff, Handelsname, Stärke, Darreichungsform, Einnahmezeitpunkte, die Einheit sowie Einnahmehinweise und -gründe festgehalten. Die Daten werden zusätzlich als 2D-Barcode hinterlegt, sodass sie mit einem Scanner eingelesen und in die jeweilige Software übertragen werden können. Auf diese Weise ist beispielsweise die PZN verschlüsselt.

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