Der Bundesrat hat das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen. Dazu gehören auch Regeln für Apothekerinnen und Apotheker, die ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben.
Um ausländische Fachkräfte schneller in den Beruf zu bekommen, soll das Anerkennungsverfahrung für Abschlüsse vereinfacht werden. So sind auch eine ganze Reihe an Änderungen in der Bundesapothekerordung (BApO) vorgesehen. So dürfen Apothekerinnen und Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, ihren Beruf auch ohne Approbation ausüben, sofern dies nur vorübergehend und gelegentlich geschieht.
Außerdem wird die sogenannte partielle Berufsausübung eingeführt: Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die nur teilweise den deutschen Vorgaben entspricht, soll die Ausübung des Berufs in entsprechendem Umfang ermöglicht werden. Sie dürfen dann nicht die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ führen, sondern nur ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung verbunden mit dem Herkunftsstaat. „Die Berufsbezeichnung ist zudem stets mit dem Hinweis auf die Tätigkeit oder die Beschäftigungsstelle zu versehen, in der ihnen die Berufsausübung gestattet ist“, so der Entwurf. „Die Einschränkungen sind erforderlich, damit für die Patientinnen und Patienten erkennbar ist, dass sie von Personen behandelt werden, deren Qualifikation nur zum Teil der deutschen Qualifikation entspricht.“
Allerdings haben die Länder einige Änderungen verabschiedet. So soll es auf die Kenntnisprüfung ankommen und nicht auf einen Gleichwertigkeitsnachweis, da es zu viele Heterogenitäten gibt und vertiefte Kenntnisse des deutschen Rechts notwendig seien. Der dokumentenbasierte Nachweis könne regelmäßig nicht erbracht werden.
Auch gegen die geplante Einführung einer Ausbildungserlaubnis für Apothekerinnen und Apotheker hat der Bundesrat gestimmt. Hier geht es darum, im Einzelfall eine Erlaubnis zur beaufsichtigten Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten zu erteilen, wenn das Hochschulstudium im Ausland zwar abgeschlossen, die Ausbildung aber noch nicht beendet ist. Ein ähnliches Modell für Ärztinnen und Ärzte habe sich bereits als nicht praxistauglich erwiesen, da die Erteilung der Berufserlaubnis von der Vorlage oft nicht beschaffbarer Zusicherungen der Behörden des Ausbildungsstaates abhängig gemacht werde, so der Bundesrat. Außerdem sei das Konzept nicht umsetzbar, weil es für die Beendigung der ausländischen Ausbildung auf die Besonderheiten des Apothekerwesens im Ausbildungsland ankäme. „Ausländische Besonderheiten können naturgemäß nicht von deutschen Berufsangehörigen vermittelt werden. Es handelt sich praktisch um ein nicht umsetzbares Konzept. Insgesamt erscheint es sinnvoller, die Problematik der Nichtabgeschlossenheit ausländischer Ausbildungen im Bereich der Humanmedizin und Pharmazie über eine Anpassung der Anrechnungsvorschriften zu lösen. Die Vorschriften zur Ausbildungserlaubnis sollten gestrichen werden.“
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