Die Kündigung des Chefs des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) im Kontext mit hohen Verlusten wegen fehlgeschlagener Investments ist wirksam. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und damit die Klage des Direktors weitestgehend abgewiesen, wie eine Sprecherin mitteilte.
Der Kläger habe seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen missbraucht, argumentierte das Gericht. Er habe sich in einen Interessenkonflikt begeben, worauf er das VZB nicht hingewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.
Die fristlose Kündigung des Mannes erklärten die Richter jedoch aus formellen Gründen für unwirksam: Das VZB hätte diese innerhalb von zwei Wochen aussprechen müssen, nachdem die Vorwürfe gegen ihn bekannt wurden.
Laut Urteil greift die Kündigung zum 30. September 2026. So lange steht dem Ex-Direktor, der rund 25 Jahre für das Versorgungswerk in verschiedenen Funktionen tätig war, noch sein Gehalt zu. Das Jahreseinkommen des Mannes liegt nach Gerichtsangaben bei mehr als 220.000 Euro.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Seiten können dagegen Berufung einlegen beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Es ist davon auszugehen, dass der Fall bei der nächsthöheren Instanz landet. Einen Vergleich schlossen die Beteiligten bislang aus. Der Anwalt des gekündigten Direktors wollte sich mit Verweis auf das laufende Verfahren nicht äußern.
Hintergrund der Kündigung bilden Kapitalanlagen für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung von Zahnärzten und Zahnärztinnen. Wirtschaftsprüfer ermittelten nach Gerichtsangaben im vergangenen Jahr, dass die Anlagen wohl deutlich weniger wert sind als angenommen. Es wird eine Versorgungslücke von mehr als einer Milliarde Euro befürchtet. Grund dafür sollen riskante Anlagestrategien sein.
Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Fall Ermittlungen eingeleitet. Es werde der Anfangsverdacht der Bestechlichkeit beziehungsweise der Bestechung geprüft, sagte ein Behördensprecher auf Anfrage, ohne Details zu nennen. „Weitere Angaben können zum Schutz der Ermittlungen nicht gemacht werden“, erklärte der Sprecher. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung.
Das Versorgungswerk versucht unterdessen zivilrechtlich klären zu lassen, wer für den Schaden zur Rechenschaft gezogen werden kann. Dem Kammergericht liegt ein Antrag vor, in dem das VZB beantragt, das Landgericht Berlin II als zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Schadensersatzklage zu bestimmen. „Ein solcher Antrag kann gestellt werden, wenn mehrere Personen verklagt werden sollen, für die jeweils ein anderes Gericht örtlich zuständig wäre, erklärte eine Gerichtssprecherin.
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