Abrechnung auf Null gekürzt

Wegen Spucktest: 95.000-Euro-Retax

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Berlin -

Zu Beginn der Corona-Pandemie wurden kurzzeitig auch Spucktests eingesetzt. Später verschwanden diese wieder, weil sie zu ungenau waren. Ein Testzentrum aus Bayern hatte allerdings bis Mitte 2022 damit gearbeitet – und muss jetzt 95.000 Euro zurückzahlen.

Das Testzentrum war mit Bescheid des Landratsamts Dachau im Dezember 2021 beauftragt worden, sogenannte Bürgertests durchzuführen. Im März 2022 registrierte sich der Betrieb bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Mit der Unterschrift verpflichtete sich die Betreiberin, die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer (Vorgaben KBV-LE) zu erfüllen.

Einen Monat später wurde der Betreiberin zwar mitgeteilt, dass nach Feststellung von Auffälligkeiten eine vertiefte Prüfung eingeleitet werde und dass Unterlagen nachgereicht werden müssten. Dennoch wurde parallel für die aufgelaufenen vier Monate ein Abrechnungsbetrag in Höhe von rund 95.000 Euro festgesetzt und ausbezahlt.

Nachdem die Betreiberin mitgeteilt hatte, dass seit Beginn des Testbetriebs im Dezember 2021 überwiegend ein Spucktest mit der Test-ID AT088/21 („Saliva“) verwendet worden sei, wollte die KV wissen, wie oft dieser zum Einsatz gekommen sei. Da diese Frage nicht beantwortet werden konnte, wurden stattdessen Nachweise gefordert, wie viele dieser Spucktests erworben wurden. Anhand von Rechnungen konnte nachvollzogen werden, dass insgesamt mehr als 200.000 Stück gekauft worden waren.

Im August 2023 nahm die KV ihren ursprünglichen Zahlungsbescheid zurück und setzte die Leistungen und Sachkosten auf jeweils 0,00 Euro fest. Entsprechend wurde der bereits ausgezahlte Betrag komplett zurückgefordert. Zur Begründung wurde auf die fehlende Dokumentation und den Einsatz eines nicht zugelassenen Tests verwiesen: Bereits seit dem 21. September 2021 sei der verwendete Test nicht mehr zugelassen gewesen, da er die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests nicht erfüllt habe.

Ausführliche Recherche

Die Betreiberin klagte gegen den Bescheid. Dass der Spucktest nicht gültig sein solle, sei ihr zu keiner Zeit bewusst gewesen. Man habe sich vor Erwerb der Testkits akribisch erkundigt, welche Produkte für die Testung im Testzentrum zulässig seien, und von anderen Testzentren den am Ende bestellten Spucktest empfohlen bekommen. Der Verkäufer in China habe per Whatsapp mitgeteilt, dass der Spucktest keine Zulassung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) benötige. Daher habe es auch keine AT-Nummer gegeben. TÜV-Zertifikat und die CE-Zertifizierung seien dagegen vom Lieferanten übermittelt worden. Der Test sei im Übrigen dem zuständigen Landratsamt gemeldet worden, das auch bei zwei Vor-Ort-Prüfungen keine Bedenken gegen den verwendeten Spucktest geäußert habe. Man habe daher davon ausgehen können, einen zulässigen Spucktest zu verwenden.

Doch das Verwaltungsgericht München (VG) wies die Klage ab: Im Zeitpunkt der Leistungserbringung sei ein nicht zugelassener Test verwendet worden, damit liege keine ordnungsgemäße Leistungserbringung vor mit der Folge, dass die Tests nicht erstattungsfähig seien. Laut Testverordnung (TestV) beschränkte sich der Anspruch auf eine Diagnostik auf Antigen-Tests, die die festgelegten Mindestkriterien erfüllten und entsprechend auf der Internetseite des BfArM geführt wurden.

Verschulden ist unerheblich

„Alleine das Verwenden objektiv nicht zugelassener Testkits führt dazu, dass eine nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung vorliegt, auf ein Verschulden des Teststellenbetreibers (Vorsatz, Fahrlässigkeit) kommt es nicht an.“ Dass sich die Betreiberin ausreichend beim Händler sowie durch Internetrecherchen informiert haben wolle, sei deshalb nicht maßgebend. Sollten vom Lieferanten falsche Auskünfte erfolgt sein, könne sie zivilrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen. „Im Übrigen aber handelt es sich bei der Klärung der Frage der Zulässigkeit der verwendeten Tests letztlich um eine Kernobliegenheit beim Betrieb einer Teststelle, da insoweit die Bürger als auch die zuständigen Gesundheitsämter auf die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der eingesetzten Tests zur Eindämmung der Pandemie vertrauen können mussten.“

Auch wenn das Landratsamt nicht interveniert habe, lasse sich aus der Nichtbeanstandung kein Vertrauensschutz ableiten. Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten vor, da die entsprechende Test-ID (AT-Nummer) durchgehend nicht vermerkt worden war. Auch wenn die Durchführung pauschal vergütet worden sei, diene der Nachweis gerade dazu, nachvollziehen zu können, welcher Test bei der jeweiligen Testperson beziehungsweise wie oft insgesamt zum Einsatz gekommen war – nicht zuletzt um die Vergütung von Sachkosten transparent und nachvollziehbar zu gestalten.

Rechtmäßig sei auch die Kürzung der Vergütungen auf null Euro; die KV habe diesbezüglich gar keinen Ermessensspielraum. Es komme nämlich nicht darauf an, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die „streng formale Betrachtungsweise des Sozialrechts“ – analog zu Nullretaxationen – angemessen sei: Schon aus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit habe die gesamte zur Auszahlung gebrachte Vergütung zurückgefordert werden müssen.

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