KV verliert vor Gericht

Urteil: Keine Obergrenze für Coronatests

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Berlin -

Noch immer beschäftigen die Corona-Tests die Gerichte, nicht nur die früheren Betreiber der Testzentren kommen dabei schlecht weg. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat die Abrechnungspraxis der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bei der Vergütung von Corona-Testfällen beanstandet. Gehe es um eine mögliche Kürzung des Vergütungsanspruches, müsse man diese Abrechnungen zuvor detailliert überprüfen, entschieden die Richter. Damit war die Klage des Betreibers einer Corona-Teststelle im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf erfolgreich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall ging es darum, dass der Betreiber bei der Registrierung der Stelle beim Gesundheitsamt eine Kapazität von 250 Testungen pro Tag angegeben hatte. Für die Abrechnung meldete der Kläger der KV jedoch eine Anzahl von Testungen, die diese Kapazität überstieg. Die Vereinigung überwies ihm nach Gerichtsangaben zunächst auch tatsächlich das Geld dafür.

Geld später zurückgefordert

Später setzte sie die Vergütung jedoch herab und forderte den Betrag zurück, da aus ihrer Sicht zu viel gezahlt worden war. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Kläger müsse sich an der von ihm bei der Registrierung der Teststelle angezeigten Testungen von 250 Testungen pro Tag festhalten lassen. Daraus ergäbe sich eine Kapazitätsgrenze, auch wenn tatsächlich mehr Testungen vorgenommen beziehungsweise gemeldet worden seien.

Dagegen wehrte sich der Betreiber der Corona-Teststelle, die es von Januar bis März 2022 im Auftrag des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf gab.

Die KV habe zwar im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zutreffend festgestellt, dass die Anzahl der abgerechneten Tests die gemeldete Testkapazität überschreite. An dieser Stelle habe sie die Prüfung aber fehlerhaft abgebrochen, heißt es im Urteil. Stattdessen hätte sie die gesamte Testdokumentation der Teststelle anfordern und auswerten müssen. Die unterbliebene Detailprüfung stelle einen Verfahrensfehler dar, der hier ausnahmsweise zur Aufhebung des Rückforderungsbescheides führe.

Unabhängig davon sei der Bescheid auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Auch wenn der Betreiber die Erhöhung der Testkapazität nicht gemeldet habe, bestehe der Anspruch auf die festgelegte Vergütung – vorausgesetzt, die Leistung sei ordnungsgemäß erfolgt.

Das Gericht müsse vorliegend auch nicht prüfen, ob die Rückforderung aus anderen Gründen rechtmäßig sei. Insbesondere müsse es nicht die von der KV Berlin zu erbringende, umfangreiche Detailprüfung vornehmen, ob die Leistungen in den geltend gemachten Fällen jeweils ordnungsgemäß erbracht wurden. Soweit die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Vorgaben erlassen habe, wonach eine im Umfang eingeschränkte Prüfung möglich sei, und nur ein Teil der Dokumentation angefordert und überprüft werden müsse, dürften diese Vorgaben nicht angewendet werden. Die Coronavirus-Testverordnung sehe zwar ihrerseits vor, dass die KBV entsprechende Vorgaben machen dürfe. Dafür fehle es aber an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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